18.12.2017 Zivilrecht

OGH: Zur Dienstbarkeit der Quellfassung

Zur Vermeidung der Verjährung einer Dienstbarkeit genügt, wenn ein auch nur geringer Teil der zustehenden Befugnisse ausgeübt wird


Schlagworte: Dienstbarkeit, Verjährung, Nichtausübung, Wasserbezugsrecht, Errichtung einer Quellfassung, selten ausübbare Rechte, Teilrechtsausübung, actio confessoria, Feststellungsinteresse
Gesetze:

 

§ 523 ABGB, § 1479 ABGB, § 1484 ABGB, § 1488 ABGB, §§ 472 ff ABGB, § 228 ZPO

 

GZ 8 Ob 117/17i, 25.10.2017

 

OGH: Dienstbarkeiten verjähren (ohne Vorliegen einer Widersetzlichkeit iSd § 1488 ABGB) allgemein gem § 1479 ABGB durch bloßen Nichtgebrauch in 30 Jahren. Die 30-jährige Verjährung wird bereits durch eine Teilausübung des Dienstbarkeitsrechts ausgeschlossen. Eine Teilrechtsausübung liegt vor, wenn der Berechtigte Handlungen vornimmt, zu denen er nur aufgrund der Dienstbarkeit befugt ist. Es genügt, wenn ein auch nur geringer Teil der zustehenden Befugnisse ausgeübt wird. Ebenso genügt die Rechtsausübung auf einem räumlichen Teil des dienenden Grundstücks.

 

Hier sind die Eigentümer des herrschenden Grundstückes berechtigt, auf dem dienenden Grundstück „Quellen zu fassen und zu ihrer Liegenschaft zu leiten“. Bei dieser Formulierung liegt es nahe, das Recht auf neue Quellfassungen als Teil des gesamten Wassernutzungsrechts zu sehen. In diesem Fall würde bereits durch die bestehende Wassernutzung eine Teilrechtsausübung vorliegen.

 

Das Klagebegehren der Servitutenklage (actio confessoria) iSd § 523 ABGB geht je nach den Verhältnissen des Falls auf Feststellung der Dienstbarkeit und/oder auf Einverleibung des noch nicht eingetragenen Rechts gegen den Eigentümer der dienenden Sache, oder aber auf Unterlassung und/oder Beseitigung. Für ein konfessorisches Feststellungsbegehren ist gem § 228 ZPO ein rechtliches Interesse des Klägers und eine tatsächliche Gefährdung seiner Rechtssphäre erforderlich. Ein solches Feststellungsinteresse liegt insbesondere dann vor, wenn eine objektive Ungewissheit über den Bestand oder Umfang eines Rechts besteht, die durch die Rechtskraftwirkung des Feststellungsurteils beseitigt wird. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Beklagte den Bestand eines Rechts bestreitet. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben, weil die Beklagten dem Kläger das Recht auf neue Quellfassungen absprechen.