18.12.2017 Zivilrecht

OGH: Arzthaftung und Schutzpflichten iZm Dritten

Vom Wohl des Patienten unabhängige Schutzpflichten aus einem Behandlungsvertrag zugunsten der Gefühls- und Beziehungswelt Dritter werden von der Rsp nicht anerkannt


Schlagworte: Schadenersatzrecht, Arzthaftung, Schutzpflichten iZm Dritten, Beweislast
Gesetze:

 

§§ 1295 ff ABGB, § 1325 ABGB

 

GZ 4 Ob 172/17y, 24.10.2017

 

OGH: In seiner Rechtsrüge zeigt der Kläger keine erheblichen Rechtsfragen auf. Er verkennt, dass die Beweislast für die Verletzung einer Sorgfaltspflicht grundsätzlich den Geschädigten trifft, was im Bereich (ärztlicher) Behandlungsverträge insbesondere für das Vorliegen eines Kunstfehlers gilt. Indem die Rechtsrüge die dazu getroffene Negativfeststellung des Erstgerichts, wonach eine Beeinflussung der Minderjährigen durch die Therapeutinnen gegen den Kläger nicht erwiesen sei, als „zunächst“ irrelevant bezeichnet, im Weiteren aber vollständig übergeht, ist sie schon im Ansatz verfehlt.

 

In der vom Kläger zitierten Entscheidung 9 Ob 83/09k wird die Einbeziehung des Lebensgefährten in den Schutzbereich des ärztlichen Behandlungsvertrags mit dem Argument begründet, dass der zum Tod der Patientin führende Kunstfehler nicht nur eine Verletzung der Hauptleistungspflicht gegenüber dieser Patientin, sondern zugleich eine Verletzung von Schutz- und Sorgfaltspflichten gegenüber nahen Angehörigen sei, deren Interesse an Leben und körperlicher Unversehrtheit mit dem eigenen Interesse der Betroffenen parallel verläuft. Im vorliegenden Fall beschränkt sich der Kläger aber auf die umfassende Darstellung seiner eigenen Interessen, unterlässt es jedoch, substanziiert darzulegen, worin „das Kind als Gläubiger“ geschädigt worden sein soll, sondern behauptet vielmehr, das Kind habe selbst gar keinen Ersatzanspruch aus dem Vertrag. Vom Wohl des Patienten unabhängige Schutzpflichten aus einem Behandlungsvertrag zugunsten der Gefühls- und Beziehungswelt Dritter werden von der Rsp nicht anerkannt, insbesondere können sie nicht aus der vom Kläger zitierten Entscheidung abgeleitet werden.