VwGH: Öffentlich-rechtliche Einwendungen der Nachbarn iSd § 31 OÖ BauO 1994 iZm Festlegung der Höchstzahl der zulässigen Wohneinheiten?
Die Auffassung des VwG, dass die Festlegung einer zulässigen Höchstzahl der Wohneinheiten als solche den Interessen der Nachbarschaft iSd § 31 Abs 4 OÖ BauO 1994 dient, erweist sich als unzutreffend; allerdings kann die Regelung der höchstzulässigen Zahl der Wohneinheiten auf andere Nachbarrechte Auswirkungen haben, wobei im gegebenen Zusammenhang insbesondere die Immissionsfrage iZm Stellplätzen in den Blick zu nehmen ist
§ 31 OÖ BauO 1994, § 32 OÖ ROG
GZ Ra 2016/05/0049, 26.09.2017
VwGH: § 31 OÖ BauO 1994 gewährt dem Nachbarn ein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung der Bestimmungen über die Ausnutzbarkeit des Bauplatzes. Diese Ausnutzbarkeit kann auf verschiedene Weise beschränkt werden, wie etwa Vorschriften über eine bestimmte Bebauungsdichte, die zulässig bebaubare Fläche sowie die Festlegung von Flucht- und Baulinien. Im Einzelnen muss nach den jeweils in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften geprüft werden, welche Regelungen über die Ausnutzbarkeit des Bauplatzes ein Nachbarrecht begründen.
Der Wahrung des Interesses des Nachbarn dienen Bestimmungen über die Ausnutzbarkeit der Bauplätze insoweit, als sie dem Nachbarn ein gewisses Maß an Lichteinfall und Luftzugang gewähren. Beeinträchtigungen von Licht und Luft können sich allein durch die Bausubstanz selbst ergeben.
Hinsichtlich der Geschossflächenzahl hat der VwGH im Erkenntnis vom 17. März 2006, 2005/05/0151, ausgeführt, dass deren Festlegung den Nachbarinteressen insofern dient, als die Gestaltung des Baukörpers durch die Festlegung der maximal dem angegebenen Bauzweck dienenden und nach außen hin in Erscheinung tretenden Flächen begrenzt wird.
Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich, dass eine Regelung über die höchstzulässige Anzahl an Wohneinheiten keine baurechtliche Regelung über die Ausweitbarkeit des Bauplatzes iSd § 31 Abs 4 OÖ BauO 1994 darstellt. Zwar kann gem § 32 Abs 6 OÖ ROG das Maß der baulichen Nutzung auch durch die Höchstzahl der in den Gebäuden zulässigen Wohneinheiten beschränkt werden. Über die Ausnutzbarkeit des Bauplatzes iSd § 31 Abs 4 OÖ BauO 1994 ist damit aber nichts gesagt, weil sich die Ausnutzbarkeit iS dieser die Nachbarrechte regelnden Bestimmung nur auf die flächenmäßig bzw kubaturmäßig in Erscheinung tretende Bausubstanz beziehen kann. Die Auffassung des VwG, dass die Bestimmungen über die zulässige Anzahl der Wohneinheiten ein subjektiv-öffentlich rechtliches Nachbarrecht über die Ausweitbarkeit des Bauplatzes darstellten und das VwG daher befugt wäre, wegen dessen Verletzung die Baubewilligung zu versagen, erweist sich daher als unzutreffend.
Allerdings kann die Regelung der höchstzulässigen Zahl der Wohneinheiten auf andere Nachbarrechte Auswirkungen haben, wobei im gegebenen Zusammenhang insbesondere die Immissionsfrage iZm Stellplätzen in den Blick zu nehmen ist. Wäre etwa für jede Wohneinheit ein Pflichtstellplatz zu schaffen und wäre die Nachbareinwendung betreffend Immissionen bei Pflichtstellplätzen jedenfalls ausgeschlossen (vgl etwa § 134a Abs 1 lit e Wr BauO), dann könnte der Nachbar die Einhaltung der Höchstzahl der Wohneinheiten in jenem Zusammenhang wohl geltend machen. In Bezug auf § 31 Abs 4 OÖ BauO 1994 ist das Abstellen auf Pflichtstellplätze iZm der Zulässigkeit von Immissionen von Stellplätzen allerdings nur eine Richtschnur, sodass die Immissionen für die Nachbarschaft unabhängig davon zu prüfen sind, ob die Schaffung von Stellplätzen in Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung erfolgt. Im Übrigen hat sich das VwG in seiner Begründung in keiner Weise darauf gestützt, dass die Festlegung einer Höchstzahl der zulässigen Wohneinheiten nicht nur für sich allein, sondern aus anderen Gründen - wie etwa jenen des Immissionsschutzes - dem Interesse der Nachbarschaft iSd § 31 Abs 4 OÖ BauO 1994 dienen sollte.