11.12.2017 Wirtschaftsrecht

OGH: Vermutung unternehmensbezogener Geschäfte iSd § 344 UGB (hier: Sanierung eines - teilweise an eine GmbH & Co KG vermieteten - Hauses)

Der Begriff des Unternehmensgeschäfts beschränkt sich nach stRsp nicht auf Geschäfte, die in dem betreffenden Betrieb ständig vorkommen oder die dem Betrieb sein Gepräge geben; notwendig ist nur, dass das Geschäft mit dem Betrieb in irgendeinem Zusammenhang steht, wobei schon ein mittelbarer Zusammenhang genügt, solange das Geschäft nur irgendwie dem Interesse des Handelsgewerbes, der Erhaltung der Substanz oder der Erzielung von Gewinn dient


Schlagworte: Unternehmensrecht, Vermutung unternehmensbezogener Geschäfte, GmbH & Co KG, Konsumentenschutzrecht
Gesetze:

 

§ 344 UGB, § 1 KSchG

 

GZ 8 Ob 46/17y, 25.10.2017

 

OGH: Die Rechtsansicht des Revisionswerbers, der Auftrag zur Bodensanierung gehöre nicht zum gewöhnlichen Betrieb der GmbH & Co KG, weshalb sie bei der Auftragserteilung als Verbraucher iSd KSchG aufgetreten sein müsse, ist unzutreffend.

 

Nach § 344 UGB gelten die von einem Unternehmer vorgenommenen Rechtsgeschäfte im Zweifel als zum Betrieb seines Unternehmens gehörig. Zwar gehört die Kommanditgesellschaft nicht schon zu den Unternehmern kraft Rechtsform (§ 2 UGB), es ist aber im Verfahren unstrittig, dass die GmbH & Co KG ein Handelsunternehmen betrieben und auf der zu sanierenden Liegenschaft eine Filiale geführt hat.

 

Die Vermutung des § 344 UGB kommt auch dann zum Tragen, wenn eine Zuordnung des Geschäfts zum Unternehmen nicht eindeutig herstellbar ist. Sie wird nur dadurch widerlegt, dass nachgewiesen wird, dass das Geschäft nach objektiven Kriterien (Verkehrsauffassung) ein Privatgeschäft war, und dass dieser private Charakter dem Kontrahenten auch erkennbar war. Solche Kriterien vermag die Revision nicht schlüssig darzustellen. Der Umstand, dass das Haus nicht ausschließlich Geschäftszwecken diente, sondern auch von Dritten bewohnt wurde, genügt dafür nicht, zumal die hinter der Nutzung stehenden Rechtsbeziehungen nach den Feststellungen nicht offengelegt wurden und nicht Vertragsgrundlage waren.

 

Es kommt auch nicht darauf an, dass der Auftrag zur statischen Bodensanierung einer gemieteten Betriebsliegenschaft nicht in den Kernbereich der Tätigkeit eines Handelsunternehmens fällt. Der Begriff des Unternehmensgeschäfts beschränkt sich nach stRsp nicht auf Geschäfte, die in dem betreffenden Betrieb ständig vorkommen oder die dem Betrieb sein Gepräge geben. Notwendig ist nur, dass das Geschäft mit dem Betrieb in irgendeinem Zusammenhang steht, wobei schon ein mittelbarer Zusammenhang genügt, solange das Geschäft nur irgendwie dem Interesse des Handelsgewerbes, der Erhaltung der Substanz oder der Erzielung von Gewinn dient.

 

Dem Berufungsgericht ist in diesem Sinne nicht entgegenzutreten, wenn es davon ausgegangen ist, dass die Sanierung und Erhaltung des Gebäudes wenigstens mittelbar auch im Interesse der GmbH & Co KG lag, um dort weiterhin eine Filiale betreiben zu können, sodass gem § 344 UGB ein unternehmensbezogenes Geschäft vorlag.