11.12.2017 Zivilrecht

OGH: Wiederaufleben der Unterhaltsverpflichtung iZm durch Unfall erwerbsunfähig gewordene Klägerin?

Gem § 1325 ABGB hat die Klägerin gegen den Unfallsgegner, der sie verletzte, auch Anspruch auf Ersatz der Heilungskosten, des Verdienstentgangs und der Kosten durch das Unfallgeschehen eingetretener vermehrter Bedürfnisse; die ihr zustehenden Schadenersatzansprüche kann sie gem § 26 KHVG auch gegen den Haftpflichtversicherer geltend machen, der mit dem ersatzpflichtigen Versicherten solidarisch haftet; zur Geltendmachung dieser Schadenersatzansprüche war die nach eigenen Behauptungen durch den Unfall erwerbsunfähig gewordene Klägerin nach dem auch sie treffenden Anspannungsgrundsatz verpflichtet; der Beklagte hat die Verletzung dieser Pflicht eingewendet; die Klägerin erwiderte darauf nur, Verdienstentgang aufgrund des Prozesskostenrisikos und des Nichtbestehens einer Rechtsschutzversicherung nicht begehrt zu haben; damit hat sie aber nicht dargetan, dass sie kein Verschulden an der Nichtgeltendmachung von Verdienstentgang und des Ersatzes der Kosten vermehrter Bedürfnisse trifft; sie hat auch nicht behauptet, dass selbst bei einem Zuspruch eines Verdienstentgangs im Haftpflichtprozess eine Unterhaltsverpflichtung des Beklagten bestünde, wie sie der aus der Unterhaltsvereinbarung hervorgehenden Relation zwischen Einkommen und Unterhalt entspricht


Schlagworte: Eherecht, Scheidung, Unterhaltsvereinbarung, Unterhaltsverzicht, Wiederaufleben der Unterhaltsverpflichtung, durch Unfall erwerbsunfähig, Schadenersatzrecht, Anspannungsgrundsatz
Gesetze:

 

§ 55a EheG, § 94 ABGB, § 1325 ABGB

 

GZ 10 Ob 42/17z, 10.10.2017

 

OGH: Geht man mit der Klägerin von einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse infolge des Einkommensverlusts aus einer Erwerbstätigkeit und vermehrter Bedürfnisse aufgrund des Verkehrsunfalls aus, kommt es dennoch nicht zur einer Unterhaltsverpflichtung des Beklagten im entscheidungsrelevanten Zeitraum.

 

Gem § 1325 ABGB hat die Klägerin gegen den Unfallsgegner, der sie verletzte, auch Anspruch auf Ersatz der Heilungskosten, des Verdienstentgangs und der Kosten durch das Unfallgeschehen eingetretener vermehrter Bedürfnisse. Die ihr zustehenden Schadenersatzansprüche kann sie gem § 26 KHVG auch gegen den Haftpflichtversicherer geltend machen, der mit dem ersatzpflichtigen Versicherten solidarisch haftet.

 

Zur Geltendmachung dieser Schadenersatzansprüche war die nach eigenen Behauptungen durch den Unfall erwerbsunfähig gewordene Klägerin nach dem auch sie treffenden Anspannungsgrundsatz (und nicht, wie das Berufungsgericht meinte, aufgrund einer Schadensminderungspflicht) verpflichtet. Der Beklagte hat die Verletzung dieser Pflicht eingewendet. Die Klägerin erwiderte darauf nur, Verdienstentgang aufgrund des Prozesskostenrisikos und des Nichtbestehens einer Rechtsschutzversicherung nicht begehrt zu haben. Damit hat sie aber nicht dargetan, dass sie kein Verschulden an der Nichtgeltendmachung von Verdienstentgang und des Ersatzes der Kosten vermehrter Bedürfnisse trifft. Sie hat auch nicht behauptet, dass selbst bei einem Zuspruch eines Verdienstentgangs im Haftpflichtprozess eine Unterhaltsverpflichtung des Beklagten bestünde, wie sie der aus der Unterhaltsvereinbarung hervorgehenden Relation zwischen Einkommen und Unterhalt entspricht.