11.12.2017 Zivilrecht

OGH: Zum Bankgeheimnis beim Forderungsverkauf durch eine Bank

Verstößt der Abschluss eines Abtretungsvertrags gegen das Bankgeheimnis, kann sich auch der Zessionar gegenüber dem Zedenten auf die Unwirksamkeit der Abtretung berufen


Schlagworte: Bankgeheimnis, Forderungsverkauf, Zessionsverbot, Nichtigkeit, Forderungseinlösung, cessio necessaria, Solidarschuld
Gesetze:

 

§ 38 BWG, § 1358 ABGB, § 1396a ABGB, § 1422 ABGB, § 896 ABGB

 

GZ 9 Ob 62/16g, 27.09.2017

 

OGH: Der Schutzzweck des § 38 BWG gebietet es, beim Forderungsverkauf durch eine Bank bereits das Verpflichtungsgeschäft als unwirksam anzusehen, weil bereits in diesem dem Käufer die kreditvertragsrelevanten Daten offen gelegt werden. Dies hat umso mehr zu gelten, als der Schutzzweck der Norm nicht auf das Interesse des einzelnen Bankkunden beschränkt ist, sondern auch in der Schaffung einer Vertrauensbasis für die im gesamtwirtschaftlichen Interesse liegende Funktionsfähigkeit des Kreditapparats liegt.

 

Gesetzliche Zessionsverbote verhindern nach Maßgabe des Verbotszwecks von vornherein den Übergang der Forderung und damit auch die Wirkung einer Einlösung. Das muss auch gelten, wenn das Zessionsverbot aus § 38 BWG abgeleitet wird, wäre doch sonst mit einer Einlösung iSd § 1422 ABGB der Gesetzeszweck des § 38 BWG zu vereiteln. Die Einlösung der einem Kreditinstitut zustehenden Forderung durch einen nicht dem Bankgeheimnis unterliegenden Zessionar kann daher nichtig sein.

 

Verstößt der Abschluss eines Abtretungsvertrags gegen das Bankgeheimnis (§ 38 BWG), kann sich auch der Zessionar gegenüber dem Zedenten auf die Unwirksamkeit der Abtretung berufen. Ob im Fall einer Solidarschuld der Abtretungsvertrag dann, wenn nur ein Teil der Solidarschuldner der Abtretung zugestimmt hat, teil- oder gesamtnichtig ist, richtet sich danach, ob die Solidarschuld nach dem Willen der Parteien des Abtretungsvertrags teilbar sein sollte.