10.12.2017 Verfahrensrecht

VwGH: Einbringen der Revision mittels ERV am letzten Tag außerhalb der Amtsstunden

Eine am letzten Tag der Revisionsfrist mittels ERV beim BVwG nach Ablauf der in § 20 Abs 1 GO BVwG festgesetzten Amtsstunden eingebrachte Revision ist im Hinblick auf § 20 Abs 6 GO BVwG verspätet


Schlagworte: Revisionsfrist, ERV, außerhalb der Amtsstunden
Gesetze:

 

§ 20 GO BVwG, Art 133 B-VG

 

GZ Ra 2017/01/0295, 23.10.2017

 

VwGH: Nach der stRsp des VwGH ist eine am letzten Tag der Revisionsfrist mittels ERV beim BVwG nach Ablauf der in § 20 Abs 1 GO BVwG festgesetzten Amtsstunden eingebrachte Revision im Hinblick auf § 20 Abs 6 GO BVwG verspätet.

 

Das Vorbringen des Revisionswerbers bietet keinen Anlass, von dieser stRsp abzuweichen. So ist es nach stRsp des EuGH mangels einer unionsrechtlichen Harmonisierung dieser Regeln nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung jedes Mitgliedstaats, diese festzulegen, vorausgesetzt allerdings, dass diese Modalitäten nicht ungünstiger sind als diejenigen, die gleichartige Sachverhalte regeln, die dem innerstaatlichen Recht unterliegen (Äquivalenzgrundsatz), und dass sie die Ausübung der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz). Die in § 20 Abs 1 GO BVwG festgesetzten Amtsstunden gelten unterschiedslos für alle vergleichbaren Sachverhalte. Dass durch diese Regelung die Ausübung der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert wird, ist nicht zu sehen.

 

Nach dem vorliegenden Sachverhalt wurde die Revision am letzten Tag der Frist nach Ablauf der in § 20 Abs 1 GO BVwG festgesetzten Amtsstunden (15:00 Uhr) beim BVwG eingebracht. Sie erweist sich demnach als verspätet.