OGH: Erfüllungsgehilfenhaftung iZm Anlageberatung
Fest steht, dass der Vermögensberater bei den für den Kläger nachteiligen Transaktionen, die zum Verlust des eingeklagten Betrags führten, die „hausinternen Richtlinien“ der Beklagten nicht einhielt, weil die Mitarbeiter der Beklagten solche hoch spekulativen Geschäfte gar nicht tätigen durften; die Transaktionen wurden daher – vom Nebenintervenienten mit Einverständnis des Klägers – über ein externes, nicht bei der Beklagten eingerichtetes Konto abgewickelt; die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass die vom Vermögensberater für den Kläger vorgenommenen Überweisungen, die sich als Fehlinvestitionen herausstellten und zum Verlust des Kapitals führten, nicht in den Aufgabenkreis fielen, den der Nebenintervenient für die Beklagte wahrzunehmen hatte, ist somit ebenfalls nicht korrekturbedürftig
§ 1313a ABGB, §§ 1295 ff ABGB
GZ 3 Ob 165/17m, 25.10.2017
OGH: Nach stRsp haftet der Geschäftsherr nicht nach § 1313a ABGB, wenn das Verhalten des Gehilfen aus dem allgemeinen Umkreis des Aufgabenbereichs, den der Gehilfe im Rahmen der Interessenverfolgung für den Schuldner wahrzunehmen hatte, herausfällt. Die Beurteilung der Frage, ob ein Gehilfe „bei der Erfüllung“ der Pflichten des Geschäftsherrn oder bloß „gelegentlich“ der Erfüllung handelte, hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab.
Dazu steht fest, dass der Vermögensberater bei den für den Kläger nachteiligen Transaktionen, die zum Verlust des eingeklagten Betrags führten, die „hausinternen Richtlinien“ der Beklagten nicht einhielt, weil die Mitarbeiter der Beklagten solche hoch spekulativen Geschäfte gar nicht tätigen durften; die Transaktionen wurden daher – vom Nebenintervenienten mit Einverständnis des Klägers – über ein externes, nicht bei der Beklagten eingerichtetes Konto abgewickelt. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass die vom Vermögensberater für den Kläger vorgenommenen Überweisungen, die sich als Fehlinvestitionen herausstellten und zum Verlust des Kapitals führten, nicht in den Aufgabenkreis fielen, den der Nebenintervenient für die Beklagte wahrzunehmen hatte, ist somit ebenfalls nicht korrekturbedürftig.