27.11.2017 Zivilrecht

OGH: Fristablauf nach § 57 EheG

Fortgesetztes ehewidriges Verhalten ist als Einheit aufzufassen, sodass der Fristablauf auf die letzte Handlung abzustellen ist


Schlagworte: Eherecht, Scheidung, Frist, fortgesetztes ehewidriges Verhalten
Gesetze:

 

§ 57 EheG

 

GZ 8 Ob 88/17z 24.08.2017

 

OGH: Gem § 57 Abs 1 EheG erlischt das Recht auf Scheidung wegen Verschuldens, wenn der Ehegatte nicht binnen sechs Monaten die Klage erhebt. Eine Verfristung der Eheverfehlungen des Beklagten wurde von den Vorinstanzen aber schon deshalb ohne Rechtsirrtum verneint, weil er sein partnerschaftswidriges Verhalten bis zuletzt nicht eingesehen und eingestellt hat, sondern sowohl die lieb- und interesselose Behandlung der Klägerin als auch die zunehmende fVermüllung und Verwahrlosung des ehelichen Wohnhauses einen Dauerzustand darstellten. Fortgesetztes ehewidriges Verhalten ist als Einheit aufzufassen, sodass der Fristablauf auf die letzte Handlung abzustellen ist.