27.11.2017 Zivilrecht

OGH: List iSd § 870 ABGB

Die Klägerin brachte im erstinstanzlichen Verfahren nicht mit hinreichender Deutlichkeit vor, dass die Beklagte es ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden habe, dass der Klägerin die wirtschaftlichen Verhältnisse ihres früheren Ehemanns nicht bekannt gewesen seien, bzw dass die Beklagte einen Irrtum der Klägerin vorsätzlich ausgenutzt habe


Schlagworte: List
Gesetze:

 

§ 870 ABGB, § 875 ABGB

 

GZ 2 Ob 161/17s, 24.10.2017

 

OGH: Nach stRsp setzt List iSd § 870 ABGB die Absicht oder das Bewusstsein der Täuschung des anderen Vertragspartners voraus. Der Täuschende muss positive Kenntnis davon haben, dass der andere Teil irrt und dieser Irrtum einen Einfluss auf den Willensentschluss hat. Dazu genügt dolus eventualis, der Täuschende also den Irrtum des anderen Teils ernstlich für möglich hält und sich doch damit abfindet, nicht aber grobe Fahrlässigkeit. Die Klägerin brachte im erstinstanzlichen Verfahren nicht mit hinreichender Deutlichkeit vor, dass die Beklagte es ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden habe, dass der Klägerin die wirtschaftlichen Verhältnisse ihres früheren Ehemanns nicht bekannt gewesen seien, bzw dass die Beklagte einen Irrtum der Klägerin vorsätzlich ausgenutzt habe. Die Klägerin behauptete in erster Instanz im Übrigen allein eine Arglist ihres geschiedenen Ehemanns, nicht aber, dass die Beklagte iSd § 875 ABGB an dessen Irreführung vorsätzlich teilgenommen habe oder von dieser offenbar wissen hätte müssen, ebensowenig, dass ihr geschiedener Ehemann Verhandlungsgehilfe der Beklagten gewesen sei.