26.11.2017 Sozialrecht

VwGH: Kostenersatz an andere Länder für geleistete Sozialhilfe bzw Mindestsicherung und zur Frage, ob der Wechsel des Sozialhilfeträgers innerhalb eines Bundeslandes ausreichende Bedingung ist, um eine Beurteilung nach Art 3 der (Sozialhilfe-)Ländervereinbarung vorzunehmen

Die (Sozialhilfe-)Ländervereinbarung nach § 15a B-VG bindet nur die vertragsschließenden Länder selbst; sollen daraus auch Normunterworfene (hier: Sozialhilfeträger) berechtigt werden, bedarf es einer Transformation in die Rechtsordnung jenes Landes, von dem ein Ersatz begehrt wird


Schlagworte: Kostenersatz an andere Länder für geleistete Sozialhilfe bzw Mindestsicherung, Wechsel des Sozialhilfeträgers innerhalb eines Bundeslandes
Gesetze:

 

Art 15a B-VG, Art 3 (Sozialhilfe-)Ländervereinbarung, § 37 Sbg MSG 2010, § 53 Sbg SHG 1975

 

GZ Ra 2015/10/0052, 27.06.2017

 

In ihren Zulässigkeitsausführungen bringt die außerordentliche Revision vor, das VwG habe verkannt, dass ein Wechsel zwischen "zwei verschiedenen Sozialhilfeträgern stattgefunden" habe, was nach Art 3 der Ländervereinbarung hätte beurteilt werden müssen. Der Wechsel innerhalb eines Bundeslandes (Vertragslandes), in welchem mehrere Träger der Sozialhilfe vertreten seien (hier: Oberösterreich), sei genauso zu behandeln wie ein Bundesländergrenzen überschreitender Wechsel. Das VwG sei insofern zu Unrecht von der Anwendbarkeit des Art 4 der Ländervereinbarung ausgegangen.

 

Der Rechtsfrage, ob der Wechsel des Sozialhilfeträgers innerhalb eines Bundeslandes ausreichende Bedingung sei, um eine Beurteilung nach Art 3 der Ländervereinbarung vorzunehmen, komme besondere Bedeutung zu. Die Voraussetzung der Wortfolge "während der letzten sechs Monate vor Gewährung der Hilfe" sei vorliegend nicht erfüllt, weil A.S. seit 30. Oktober 2009 im Verwaltungsbezirk des Mitbeteiligten aufhältig sei und ihr ab 1. Dezember 2009 Sozialhilfeleistungen zuerkannt worden seien.

 

VwGH: Die von der Revisionswerberin ins Zentrum ihrer rechtlichen Überlegungen gerückte Ländervereinbarung bindet nur die vertragsschließenden Länder selbst. Sollen daraus auch Normunterworfene (hier: Sozialhilfeträger) berechtigt werden, bedarf es einer Transformation in die Rechtsordnung jenes Landes, von dem ein Ersatz begehrt wird. Für die Beurteilung des vorliegenden Falls sind somit allein die einschlägigen Bestimmungen des Salzburger Landesrechts ausschlaggebend.