19.11.2017 Verfahrensrecht
VwGH: Auslegung von Bescheiden
Jeder Bescheid ist rein objektiv seinem Wortlaut nach - insoweit also gleich einem Gesetz nach den §§ 6 und 7 ABGB – auszulegen
Schlagworte: Bescheid, Auslegung
Gesetze:
§ 58 AVG, § 60 AVG, § 6 ABGB, § 7 ABGB
GZ Ra 2017/07/0012, 28.06.2017
VwGH: Jeder Bescheid ist rein objektiv seinem Wortlaut nach - insoweit also gleich einem Gesetz nach den §§ 6 und 7 ABGB - auszulegen. Für die Bedeutung einer spruchmäßigen Aussage ist weder maßgeblich, wie sie die Behörde verstanden wissen wollte, noch wie sie der Empfänger verstand.