OGH: Sicherungsverfügung nach § 382 Z 8 lit c zweiter Fall EO iZm Hyperocha aus zwangsversteigerter Liegenschaft
Der Hinweis darauf, dass aus der Durchführung des Zwangsversteigerungsverfahrens „die schlechte Bonität“ des Antragsgegners folge, begründet noch keineswegs die konkrete Gefahr einer allfällige geldmäßige Aufteilungsansprüche gefährdenden Disposition über die verbleibende Hyperocha, besteht doch nach dem von den Vorinstanzen als bescheinigt angenommenen Sachverhalt kein ausreichender Anlass zur Annahme, der Antragsgegner werde wegen seiner ungünstigen Vermögensverhältnisse den verbleibenden Erlös einem Zugriff der Antragstellerin in einem späteren Aufteilungsverfahren entziehen
§ 382 EO, §§ 81 ff EheG
GZ 1 Ob 82/17s, 27.09.2017
OGH: Soweit die Revisionsrekurswerberin die Rechtsauffassung vertritt, die gegenständliche einstweilige Verfügung beziehe sich „gleichsam auf dasselbe Sicherungsobjekt“ wie das bereits in Rechtskraft erwachsene einstweilige Veräußerungs- und Belastungsverbot, weshalb auf eine weitere Gefährdungsbescheinigung verzichtet werden könne, übersieht sie, dass sie in ihrem ersten Provisorialantrag nicht einmal behauptet hat, es bestünde die Gefahr, der Antragsgegner würde nicht nur die Aufteilungsmasse durch Veräußerung der Liegenschaft mit der Ehewohnung verändern, sondern darüber hinaus auch einen verbleibenden Veräußerungserlös der Aufteilung entziehen. Sie hat sich vielmehr allein darauf berufen, dass sie Aufteilungsansprüche „hinsichtlich dieser Liegenschaft“ habe und diese für den Fall der Veräußerung nicht mehr oder nur erschwert durchsetzen könne. Auch das Erstgericht hat bei Erlassung der ersten einstweiligen Verfügung die der Antragstellerin drohende Gefahr nicht etwa in der endgültigen Beseitigung von der Aufteilung unterliegendem Vermögen (einschließlich eines Verkaufserlöses), sondern vielmehr nur darin gesehen, dass der Verkauf der Liegenschaft als Gegenstand der Aufteilungsmasse die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens erheblich erschweren würde. Gegenstand des ersten Provisorialverfahrens war somit ausschließlich die von der Antragstellerin behauptete Gefahr des Verlusts der Nutzungsmöglichkeit der Liegenschaft mit der Ehewohnung, nicht aber jene einer allfälligen Verbringung des Verkaufserlöses durch den Antragsgegner.
Damit geht aber ihre Behauptung in dritter Instanz, es habe auf weitergehende Gefährdungsbescheinigungen verzichtet werden können, da sich aus der „vormals rechtskräftigen“ einstweiligen Verfügung die Gefährdung evident ergebe, ins Leere, war doch die nunmehr behauptete Gefahr einer Verbringung des Verkaufserlöses gar nicht Gegenstand des ersten Provisorialverfahrens. Auch der Hinweis darauf, dass aus der Durchführung des Zwangsversteigerungsverfahrens „die schlechte Bonität“ des Antragsgegners folge, begründet noch keineswegs die konkrete Gefahr einer allfällige geldmäßige Aufteilungsansprüche gefährdenden Disposition über die verbleibende Hyperocha, besteht doch nach dem von den Vorinstanzen als bescheinigt angenommenen Sachverhalt kein ausreichender Anlass zur Annahme, der Antragsgegner werde wegen seiner ungünstigen Vermögensverhältnisse den verbleibenden Erlös einem Zugriff der Antragstellerin in einem späteren Aufteilungsverfahren entziehen.