13.11.2017 Zivilrecht

OGH: Novation (iZm bedingt erworbener Liegenschaft)

Hier sind die Vorinstanzen zu dem Ergebnis gekommen, dass eine Novation stattgefunden hat, weil der Kläger den Kaufpreis für die von ihm (bedingt) erworbene Liegenschaft bereits im Jahr 1996 an die Verkäuferin zahlte, und rund zehn Jahre später, nachdem die in Aussicht genommene Umwidmung nicht möglich war, mit der Liegenschaftseigentümerin schriftlich vereinbarte, sie solle den bereits erhaltenen Kaufpreis nunmehr als Darlehen behalten und dem Kläger einen bestimmten Betrag – zu den näher festgestellten Konditionen (Wertsicherung, Zinsen) – zurückzahlen


Schlagworte: Novation, bedingt erworbene Liegenschaft, Darlehen
Gesetze:

 

§ 1376 ff ABGB

 

GZ 8 Ob 95/17d, 28.09.2017

 

OGH: Novation ist die Umänderung des Schuldverhältnisses, die in der Änderung des Rechtsgrundes oder des Hauptgegenstands einer Forderung besteht. Die Frage, ob eine Novation vorliegt oder nicht, ist eine solche des Einzelfalls.

 

Hier sind die Vorinstanzen zu dem Ergebnis gekommen, dass eine Novation stattgefunden hat, weil der Kläger den Kaufpreis für die von ihm (bedingt) erworbene Liegenschaft bereits im Jahr 1996 an die Verkäuferin zahlte, und rund zehn Jahre später, nachdem die in Aussicht genommene Umwidmung nicht möglich war, mit der Liegenschaftseigentümerin schriftlich vereinbarte, sie solle den bereits erhaltenen Kaufpreis nunmehr als Darlehen behalten und dem Kläger einen bestimmten Betrag – zu den näher festgestellten Konditionen (Wertsicherung, Zinsen) – zurückzahlen.

 

Die außerordentliche Revision der Beklagten (Erbin der im Jahr 2014 verstorbenen Liegenschaftseigentümerin) vermag die Richtigkeit dieser rechtlichen Beurteilung nicht in Zweifel zu ziehen. Soweit sie aus (festgestellten) Erklärungen des Klägers im Rahmen des Verlassenschaftsverfahrens Rückschlüsse auf dessen Vertragswillen im Jahr 2007 ableiten will, entfernt sie sich vom festgestellten Sachverhalt. Gleiches gilt für ihr Argument, die Schuld- und Pfandurkunde aus dem Jahr 2007 weise einen „unrichtigen Vertragsinhalt“ auf.

 

Eine Darlehensforderung konnte auch vor dem Inkrafttreten des VKrG (BGBl I 2010/28) bereits ohne Zuzählung durch Novation („Vereinbarungsdarlehen“) begründet werden.