OGH: Beginn der Verjährungsfrist iSd § 1489 ABGB bei Anlageberaterhaftung iZm Kombination von Fremdwährungskrediten mit Tilgungsträgern
Für den Verjährungsbeginn ist die Kenntnis der Risikoträchtigkeit des gesamten Modells maßgebend; die spezifischen Risiken, die diese Risikoträchtigkeit bedingen (Wechselkurs, Zinsentwicklung, Ertrags- bzw Wertentwicklung des Tilgungsträgers als Veranlagungsprodukt), stehen nach der Interessenlage eines durchschnittlichen Anlegers in einem derart engen Zusammenhang, dass eine unterbliebene oder fehlerhafte Aufklärung über die einzelnen Teilaspekte verjährungsrechtlich jeweils als unselbständige Bestandteile eines einheitlichen Beratungsfehlers zu qualifizieren sind
§ 1489 ABGB, §§ 1295 ff ABGB
GZ 8 Ob 109/17p, 28.09.2017
OGH: Bei Veranlagungs- und/oder Finanzierungskonzepten, die eine Kombination von Fremdwährungskrediten mit Tilgungsträgern vorsehen, ist für den Beginn der Verjährungsfrist von Ansprüchen aus Beratungsfehlern nach der Rsp des OGH entscheidend, zu welchem Zeitpunkt der Geschädigte erkennt, dass das Gesamtkonzept den Zusagen nicht entspricht, also entgegen den Zusicherungen nicht oder nicht im zugesagten Ausmaß risikolos ist. Für den Verjährungsbeginn ist somit die Kenntnis der Risikoträchtigkeit des gesamten Modells maßgebend. Die spezifischen Risiken, die diese Risikoträchtigkeit bedingen (Wechselkurs, Zinsentwicklung, Ertrags- bzw Wertentwicklung des Tilgungsträgers als Veranlagungsprodukt), stehen nach der Interessenlage eines durchschnittlichen Anlegers in einem derart engen Zusammenhang, dass eine unterbliebene oder fehlerhafte Aufklärung über die einzelnen Teilaspekte – wovon hier allerdings nicht auszugehen ist – verjährungsrechtlich jeweils als unselbständige Bestandteile eines einheitlichen Beratungsfehlers zu qualifizieren sind. Zu welchem Zeitpunkt der Kläger konkret Kenntnis vom Primärschaden erlangte, hängt ebenso von den Umständen des Einzelfalls ab wie die Frage, wann er diese Kenntnis bei gebotenen Nachforschungen erlangt hätte.
Die Beurteilung der Vorinstanzen, dass mit der Information an den Kläger über die Tilgungslücke im Jänner 2012 ausreichende Anhaltspunkte für die Risikoträchtigkeit des Anlagemodells vorlagen und damit der Beginn der Verjährungsfrist ausgelöst wurde, hält sich im Rahmen der Rsp. Nach den Feststellungen war der Kläger zu diesem Zeitpunkt über die Entwicklung der Kreditsumme informiert. Zudem bestanden bei der Nebenintervenientin „Lückenlisten“. Aufgrund der ihm erteilten Information hätte der Kläger nicht untätig bleiben dürfen. Tatsächlich lehnte er den empfohlenen Gesprächstermin ausdrücklich ab.