06.11.2017 Zivilrecht

OGH: Zum „unwesentlichen Beiwerk“ iSd § 42e UrhG

Von einer Unwesentlichkeit ist dann auszugehen, wenn das Werk weggelassen oder ausgetauscht werden könnte, ohne dass die Gesamtwirkung des Hauptgegenstands beeinflusst wird


Schlagworte: Urheberrecht, freie Werknutzung, unwesentliches Beiwerk, Foto, Lichtbild, Wilderer
Gesetze:

 

§ 42e UrhG

 

GZ 4 Ob 81/17s, 26.09.2017

 

OGH: Gem § 42e UrhG dürfen Werke vervielfältigt, verbreitet, durch Rundfunk gesendet, der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt und zu öffentlichen Vorträgen, Aufführungen und Vorführungen benutzt werden, wenn sie dabei nur zufällig oder beiläufig und ohne Bezug zum eigentlichen Gegenstand der Verwertungshandlung genutzt werden.

 

Zweck der Bestimmung des § 42e UrhG ist (nach dem Vorbild des § 57 dUrhG) zu verhindern, dass die Zustimmung des Rechteinhabers eingeholt werden muss, wenn der Schutzgegenstand nur zufällig oder beiläufig und ohne Bezug zum eigentlichen Gegenstand der Verwertungshandlung genutzt wird und deshalb seine Interessen nicht berührt werden. Die Bestimmung ergänzt damit den Kanon der freien Werknutzungen.

 

Um „unwesentlich“ iSd § 42e UrhG zu sein, muss das Beiwerk ein Gegenstand sein, dem noch weniger als geringe oder untergeordnete Bedeutung zukommt, wobei die Voraussetzungen dafür nicht überzogen werden dürfen, um der Ausnahmebestimmung nicht ihre Wirksamkeit zu rauben.

 

Es ist eine enge Auslegung für die Qualifizierung eines Werks als „unwesentliches Beiwerk“ angebracht, so wie generell bei allen gesetzlichen Schranken des Urheberrechts. Von Relevanz ist diesbezüglich der Äußerungszusammenhang. Von einer Unwesentlichkeit ist dann auszugehen, wenn das Werk weggelassen oder ausgetauscht werden könnte, ohne dass die Gesamtwirkung des Hauptgegenstands beeinflusst wird. Sobald ein Werk erkennbar stil- oder stimmungsbildend ist oder eine bestimmte Wirkung oder Aussage unterstreichend in den eigentlichen Gegenstand der Verwertung einbezogen wird, einen dramaturgischen Zweck erfüllt oder sonst charakteristisch ist, ist es nicht mehr unwesentliches Beiwerk.

 

Hier zeigt das Lichtbild jene Person, um die sich der Beitrag im Wesentlichen dreht (nämlich einen Wilderer) und es wird absichtlich (wiederholt) in das Werk einbezogen. Es ist gerade nicht beliebig austauschbar und wird weder zufällig, noch beiläufig verwendet, sondern steht eindeutig auch in einem Bezug zum Thema der Reportage, weshalb es sich nicht bloß um ein unwesentliches Beiwerk handelt.