OGH: Insichgeschäfte
Das Geschäft muss dem Vertretenen nur Vorteile bringen; es darf keine Gefahr der Schädigung des Vertretenen bestehen, es sei denn dieser erteilt ausdrücklich seine Zustimmung; soweit die Gefahr einer Interessenkollision droht, handelt der Machthaber bei Doppelvertretung ebenso wie bei Selbstkontrahieren im engeren Sinn insoweit ohne Vertretungsmacht
§§ 1002 ff ABGB, § 1009 ABGB
GZ 5 Ob 146/17g, 29.08.2017
OGH: Sowohl die Doppel- oder Mehrfachvertretung, wenn also ein Vertreter für zwei (oder mehrere) Vertretene, für die er vertretungsberechtigt ist, ein Geschäft abschließt, als auch das Selbstkontrahieren im engeren Sinn werden nach herrschender Terminologie unter dem Oberbegriff des Insichgeschäfts zusammengefasst.
Insichgeschäfte sind nur insoweit zulässig, als keine Interessenkollision droht und der Abschlusswille derart geäußert wird, dass die Erklärung unzweifelhaft feststeht und nicht unkontrollierbar zurückgenommen werden kann. Das Geschäft muss dem Vertretenen nur Vorteile bringen; es darf keine Gefahr der Schädigung des Vertretenen bestehen, es sei denn dieser erteilt ausdrücklich seine Zustimmung. Soweit die Gefahr einer Interessenkollision droht, handelt der Machthaber bei Doppelvertretung ebenso wie bei Selbstkontrahieren im engeren Sinn insoweit ohne Vertretungsmacht.