30.10.2017 Wirtschaftsrecht

OGH: Irreführung iSd § 2 UWG iZm Verwendung der (registrierten) Marke „§ BAUANWALT §“ durch die gesetzliche Interessensvertretung der Baumeister

Die Schlussfolgerung des Berufungsgerichts, der durchschnittliche Konsument vermute wegen der Bezeichnung „Bauanwalt“ eine Vertretungsbefugnis, die über jene des Baumeisters hinausgehe, ist jedenfalls vertretbar und bedarf keiner Korrektur, zumal die gedankliche Verbindung zu einer rechtsberatenden und vertretenden Tätigkeit durch die Verwendung zweier Paragraphenzeichen verstärkt wird; schon wegen dieser stark vom Einzelfall geprägten Umstände bedarf die Ansicht, dass die Bezeichnung „§ BAUANWALT §“ irreführend sein kann, keiner Korrektur durch gegenteilige Sachentscheidung


Schlagworte: Lauterkeitsrecht, irreführende Geschäftspraktiken, Bauanwalt, registrierte Marke, Baumeister
Gesetze:

 

§ 2 UWG

 

GZ 4 Ob 181/17x, 26.09.2017

 

OGH: Auch der Gebrauch einer registrierten Marke kann im Einzelfall beim Publikum unrichtige Vorstellungen erwecken und damit gegen § 2 UWG verstoßen.

 

Wie die angesprochenen Kreise eine Angabe oder Werbeaussage verstehen und ob sie demnach zur Irreführung geeignet ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und begründet daher idR ebenso wenig eine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung wie die Frage, ob eine andere Beurteilung vertretbar ist.

 

Bei der Rechtsansicht des Berufungsgerichts handelt es sich jedenfalls nicht um eine krasse Fehlbeurteilung, die im Interesse der Rechtssicherheit wahrgenommen werden muss. Die angefochtene Entscheidung hält sich vielmehr im Rahmen höchstgerichtlicher Rsp zu § 2 UWG. Danach müssen Angaben, die sich auf Eigenschaften eines Unternehmens oder eines Unternehmensinhabers beziehen oder Schlüsse darauf zulassen, mit der Wirklichkeit übereinstimmen.

 

Die Schlussfolgerung des Berufungsgerichts, der durchschnittliche Konsument vermute wegen der Bezeichnung „Bauanwalt“ eine Vertretungsbefugnis, die über jene des Baumeisters hinausgehe, ist jedenfalls vertretbar und bedarf keiner Korrektur (vgl auch 4 Ob 135/10x, Bau & Recht GmbH), zumal die gedankliche Verbindung zu einer rechtsberatenden und vertretenden Tätigkeit durch die Verwendung zweier Paragraphenzeichen verstärkt wird. Schon wegen dieser stark vom Einzelfall geprägten Umstände bedarf die Ansicht, dass die Bezeichnung „§ BAUANWALT §“ irreführend sein kann, keiner Korrektur durch gegenteilige Sachentscheidung.

 

Das Berufungsgericht stützte das Unterlassungsgebot auf Irreführung und nicht etwa auf Verletzung eines Sonderrechtsschutzes. Die Zulässigkeit des Rechtsmittels kann daher nicht mit dem Hinweis begründet werden, dass die Bezeichnung „Anwalt“ im Gegensatz zur Berufsbezeichnung „Rechtsanwalt“ gesetzlich nicht geschützt sei.