30.10.2017 Zivilrecht

OGH: Zur Frage, ob nicht nur die nach § 70 GBG angemerkte Klage auf Ersitzung des Eigentums, sondern auch eine solche auf Ersitzung einer bloßen Servitut von der (späteren) Einverleibung des Eigentums eines Erwerbers aufgrund einer vorangehenden Anmerkung der Rangordnung unberührt bleibt

Die der vorliegenden Streitanmerkung zugrundeliegende Klage ist auf die Feststellung des Bestehens und die Einverleibung der Dienstbarkeit der Wasserfassung und -leitung gerichtet und hat die Behauptung der Ersitzung dieses Rechts gegenüber dem Veräußerer zur Grundlage; eine Servitut begründet ganz allgemein das beschränkte dingliche Recht an einer fremden Sache, deren Eigentümer dazu verpflichtet ist, entweder eine bestimmte eigene Nutzung zu unterlassen, zu der er sonst befugt wäre (verneinende Servitut), oder eine bestimmte Nutzung durch den Berechtigten zu dulden (bejahende Servitut); wie in dem zu 5 Ob 1/94 entschiedenen Fall bezieht sich damit auch die vorliegende Streitanmerkung auf das Eigentumsrecht des Veräußerers an der Liegenschaft, das demnach nicht uneingeschränkt bestanden haben soll; ein darüber ergehendes (stattgebendes) Urteil wirkt nach den dargestellten Grundsätzen auch gegen den Antragsteller, dessen Eigentumsrecht nicht auf den Zeitpunkt der Anmerkung für die beabsichtigte Veräußerung zurückwirkt, sondern zu einem Zeitpunkt einverleibt wurde, zu dem die Anmerkung der Klage bereits im Grundbuch angemerkt war; zutreffend gelangte das Rekursgericht daher unter Bezugnahme auf die zu 5 Ob 1/94 vertretenen Grundsätze zum Ergebnis, dass auch in einem solchen Fall eine Löschung der Streitanmerkung nicht in Betracht kommt


Schlagworte: Grundbuchsrecht, Streitanmerkung einer auf Ersitzung gestützten Servitutsklage, Anmerkung der Rangordnung zur beabsichtigten Veräußerung, Löschung, Klageanmerkung
Gesetze:

 

§ 57 GBG, § 70 GBG, § 1498 ABGB, §§ 472 ff ABGB, § 65 GBG, § 71 GBG

 

GZ 5 Ob 129/17g, 29.08.2017

 

OGH: Die Anmerkung der Rangordnung zur beabsichtigten Veräußerung dient der Vorbereitung einer Veräußerung der Liegenschaft und damit der Vorbereitung der Aufgabe bücherlicher Rechte.

 

Die Einverleibung des Eigentumsrechts unter Ausnützung der Rangordnung hat nicht zur Folge, dass das Eigentum auf den Zeitpunkt der Anmerkung zurückbezogen wird. Das Eigentum entsteht auch in diesem Fall erst mit seiner Einverleibung. Dies entspricht dem im § 431 ABGB verankerten Eintragungsgrundsatz. Der durch die Rangordnungsanmerkung beabsichtigte Schutz des späteren Erwerbers wird durch seinen befristeten Anspruch gesichert, die Löschung der der Rangordnung nachfolgenden Zwischeneintragungen zu erwirken.

 

Nach § 57 Abs 1 GBG ist auf Ansuchen der Partei, für die die Einverleibung (hier: des Eigentums) im Rang der Anmerkung vorgenommen worden ist, die Löschung der Eintragungen zu verfügen, die in Ansehung dieser Liegenschaft nach Überreichung des Anmerkungsgesuchs erwirkt worden sind. Zutreffend hat bereits das Rekursgericht darauf hingewiesen, dass diese Bestimmung einschränkend dahin auszulegen ist, dass zwischen der Anmerkung der Rangordnung und der Eigentumseinverleibung erfolgte Eintragungen (Zwischeneintragungen) nur dann zu löschen sind, wenn sie eine Beeinträchtigung der dinglichen Rechte des Erwerbers bedeuten würden (also neue Verfügungen oder Belastungen enthalten), nicht aber solche, die sich auf ein Recht beziehen, das der Anmerkung im Rang vorgeht. Der Erwerber muss sich auch jene Zwischeneintragungen gefallen lassen, die ohne seine Zustimmung hätten erwirkt werden können, wenn er schon im Zeitpunkt der Anmerkung einverleibt gewesen wäre.

 

Nach hA kann eine Streitanmerkung, die sich auf das der Anmerkung der Rangordnung vorausgehende Eigentumsrecht des Voreigentümers bezieht, nicht gelöscht werden. In der vom Rekursgericht zitierten Entscheidung 5 Ob 1/94 wurde daher bereits ausgesprochen, dass eine Löschung der Streitanmerkung gem § 70 GBG nicht in Betracht kommt, wenn sie sich auf das gegebenenfalls wegen Ersitzung durch die Kläger, deren Klage angemerkt wurde, untergegangene Eigentumsrecht des Verkäufers bezieht.

 

Nach § 70 GBG kann die Anmerkung des Streits auch dem bewilligt werden, der aus dem Grund der Ersitzung (§ 1498 ABGB) die Zuerkennung eines dinglichen Rechts begehrt. Es ist anerkannt, dass die Streitanmerkung auch dann zulässig ist, wenn die Anerkennung einer Servitut aus dem Grunde der Ersitzung begehrt wird. Ist die Klage auf Zuerkennung eines dinglichen Rechts infolge Ersitzung erfolgreich, ist nach § 65 GBG vorzugehen (§ 71 Abs 2 GBG). Dazu ist anerkannt, dass ein über die angemerkte Klage ergehendes Urteil auch gegen denjenigen wirkt, für den im Rang einer vorausgehenden Anmerkung der Rangordnung (§ 53 GBG), jedoch erst nach der Streitanmerkung ein Recht eingetragen wurde.

 

Die der vorliegenden Streitanmerkung zugrundeliegende Klage ist auf die Feststellung des Bestehens und die Einverleibung der Dienstbarkeit der Wasserfassung und -leitung gerichtet und hat die Behauptung der Ersitzung dieses Rechts gegenüber dem Veräußerer zur Grundlage. Eine Servitut begründet ganz allgemein das beschränkte dingliche Recht an einer fremden Sache, deren Eigentümer dazu verpflichtet ist, entweder eine bestimmte eigene Nutzung zu unterlassen, zu der er sonst befugt wäre (verneinende Servitut), oder eine bestimmte Nutzung durch den Berechtigten zu dulden (bejahende Servitut). Wie in dem zu 5 Ob 1/94 entschiedenen Fall bezieht sich damit auch die vorliegende Streitanmerkung auf das Eigentumsrecht des Veräußerers an der Liegenschaft, das demnach nicht uneingeschränkt bestanden haben soll. Ein darüber ergehendes (stattgebendes) Urteil wirkt nach den dargestellten Grundsätzen auch gegen den Antragsteller, dessen Eigentumsrecht nicht auf den Zeitpunkt der Anmerkung für die beabsichtigte Veräußerung zurückwirkt, sondern zu einem Zeitpunkt einverleibt wurde, zu dem die Anmerkung der Klage bereits im Grundbuch angemerkt war. Zutreffend gelangte das Rekursgericht daher unter Bezugnahme auf die zu 5 Ob 1/94 vertretenen Grundsätze zum Ergebnis, dass auch in einem solchen Fall eine Löschung der Streitanmerkung nicht in Betracht kommt.