09.10.2017 Zivilrecht

OGH: Verbandsprozess – Urteilsveröffentlichung iSd § 30 KSchG iVm § 25 UWG

Die Revisionswerberin (ein Online-Partnervermittlungsinstitut) hat keine rechtserheblichen Gründe für eine Unverhältnismäßigkeit der von den Vorinstanzen zugesprochenen Urteilsveröffentlichung aufgezeigt; jedenfalls ist aus der von ihr zitierten Entscheidung 4 Ob 95/93 – in der es nicht um Geschäftspraktiken eines Unternehmens, sondern darum ging, ob eine Entscheidung aufgrund eines Rechtsverstoßes durch ein Interview in einem Nachrichtenmagazin auch in der „Krone“ zu veröffentlichen sei – kein Argument gegen die hier zugesprochene Urteilsveröffentlichung in der „Kronen-Zeitung“ zu gewinnen


Schlagworte: Konsumentenschutzrecht, Verbandsklage, Urteilsveröffentlichung
Gesetze:

 

§ 30 KSchG, § 25 UWG

 

GZ 4 Ob 80/17v, 24.08.2017

 

OGH: Zweck der Urteilsveröffentlichung ist es, über die Rechtsverletzung aufzuklären und den beteiligten Verkehrskreisen Gelegenheit zu geben, sich entsprechend zu informieren, um vor Nachteilen geschützt zu sein. In der Regel ist die Urteilsveröffentlichung in einem solchen Umfang zuzusprechen, dass die Verkehrskreise, denen gegenüber die Rechtsverletzung wirksam geworden ist, über den wahren Sachverhalt bzw den Gesetzesverstoß aufgeklärt werden. Art und Umfang der Veröffentlichung müssen in angemessenem Verhältnis zur Wirkung des Rechtsverstoßes stehen.

 

Die Revisionswerberin (ein Online-Partnervermittlungsinstitut) hat keine rechtserheblichen Gründe für eine Unverhältnismäßigkeit der von den Vorinstanzen zugesprochenen Urteilsveröffentlichung aufgezeigt. Jedenfalls ist aus der von ihr zitierten Entscheidung 4 Ob 95/93 – in der es nicht um Geschäftspraktiken eines Unternehmens, sondern darum ging, ob eine Entscheidung aufgrund eines Rechtsverstoßes durch ein Interview in einem Nachrichtenmagazin auch in der „Krone“ zu veröffentlichen sei – kein Argument gegen die hier zugesprochene Urteilsveröffentlichung in der „Kronen-Zeitung“ zu gewinnen.