OGH: § 862a ABGB – rechtzeitiger Zugang einer empfangsbedürftigen Erklärung
Die Frage des rechtzeitigen Zugangs einer empfangsbedürftigen Erklärung ist eine solche des Einzelfalls (hier: Die Beurteilung einer Stellenbewerbung per E-Mail am letzten Tag der Bewerbungsfrist außerhalb der Amtsstunden als verspätet wurde als jedenfalls vertretbar beurteilt)
§ 862a ABGB
GZ 1 Ob 149/17v, 30.08.2017
OGH: Die Vorinstanzen sind der Begründung der – die Parteien betreffenden – Entscheidung 9 ObA 47/16a folgend davon ausgegangen, dass die Bewerbung des Klägers fristwidrig erfolgte und ihm schon aus diesem Grund keine Amtshaftungsansprüche zustehen. Die Beurteilung, dass die Bewerbung des Klägers, der nicht das gemäß der Stellenausschreibung der Beklagten ausschließlich zu verwendende Formular verwendete und stattdessen eine E-Mail-Bewerbung am letzten Tag der Frist außerhalb der Amtsstunden geschickt hatte, verspätet eingereicht wurde, ist jedenfalls vertretbar. Die formellen Voraussetzungen (Form und Frist für Bewerbungen) ergaben sich im vorliegenden Fall in erster Linie aus dem Text der Stellenausschreibung und dürfen von den Beklagten als Dienstgeber festgesetzt werden. § 3 Abs 3 StLVwGG regelt nur, dass vor der Ernennung einer Landesverwaltungsrichterin/eines Landesverwaltungsrichters die betreffende Stelle öffentlich auszuschreiben ist, die Ausschreibung spätestens innerhalb eines Monats nach Freiwerden einer Stelle in einer bestimmen Zeitung zu erfolgen hat und überdies auf andere geeignete Weise, insbesondere auf den Internetseiten des beklagten Landes und des Landesverwaltungsgerichts, bekannt gemacht werden kann. Dass die Vorinstanzen im Einklang mit der genannten höchstgerichtlichen Entscheidung einen haftungsbegründenden Sorgfaltsverstoß eines mit dem Ernennungsvorgang betrauten Organs der Beklagten verneinten, ist keine aufzugreifende Fehlbeurteilung.