30.09.2017 Verfahrensrecht

VwGH: Zur Zulässigkeit der Revision bei mündlich verkündetem Erkenntnis

Gem § 25a Abs 4a letzter Satz VwGG idF BGBl I Nr 24/2017 ist, wenn das Erkenntnis des VwG mündlich verkündet wurde (§ 29 Abs 2 VwGVG), eine Revision nur nach einem Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gem § 29 Abs 4 VwGVG durch mindestens einen der hiezu Berechtigten zulässig; die im vorliegenden Fall ohne Antrag einer Verfahrenspartei erfolgte Herstellung und an die Parteien erfolgte Übermittlung einer nicht iSd § 29 Abs 5 letzter Satz VwGVG gekürzten, sondern vollständigen schriftlichen Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses führt im Hinblick auf den klaren Wortlaut des § 25a Abs 4a letzter Satz VwGG für sich allein nicht zur Zulässigkeit der Revision


Schlagworte: Mündlich verkündetes Erkenntnis, Verwaltungsgericht, Revision, Zulässigkeit, Ausfertigung des Erkenntnisses, Antrag
Gesetze:

 

§ 25a VwGG, § 29 VwGVG

 

GZ Ra 2017/19/0239, 08.08.2017

 

Der Revisionswerber erhob Beschwerde an das BVwG, das am 20. März 2017 eine mündliche Verhandlung durchführte. Mit im Anschluss an die Verhandlung mündlich verkündetem Erkenntnis wies es die Beschwerde ab und sprach aus, dass die Revision nicht zulässig sei. In der Folge stellte das BVwG eine mit 11. Mai 2017 datierte schriftliche Ausfertigung des am 20. März 2017 verkündeten Erkenntnisses her, die den Parteien zugestellt wurde.

 

Der Revisionswerber erhob gegen das "Erkenntnis vom 11. Mai 2017" die vorliegende Revision.

 

VwGH: Gem § 25a Abs 4a letzter Satz VwGG idF BGBl I Nr 24/2017 ist, wenn das Erkenntnis des VwG mündlich verkündet wurde (§ 29 Abs 2 VwGVG), eine Revision nur nach einem Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gem § 29 Abs 4 VwGVG durch mindestens einen der hiezu Berechtigten zulässig.

 

Diese Voraussetzung trifft im vorliegenden Revisionsfall nicht zu.

 

Den vorgelegten Akten zufolge wurde ein solcher Antrag auf Ausfertigung des am 20. März 2017 mündlich verkündeten Erkenntnisses nicht gestellt. In der Revision wird Gegenteiliges auch nicht behauptet.

 

Daraus folgt, dass sich die Revision mangels Antrags auf Ausfertigung iSd § 25a Abs 4a VwGG als unzulässig erweist. Die im vorliegenden Fall ohne Antrag einer Verfahrenspartei erfolgte Herstellung und an die Parteien erfolgte Übermittlung einer nicht iSd § 29 Abs 5 letzter Satz VwGVG gekürzten, sondern vollständigen schriftlichen Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses führt im Hinblick auf den klaren Wortlaut des § 25a Abs 4a letzter Satz VwGG für sich allein nicht zur Zulässigkeit der Revision.