OGH: Nichterscheinen des (Belastungs-)Zeugen zur Hauptverhandlung
Dass ein Zeuge zur Hauptverhandlung nicht erschienen ist, stellt kein in den Entscheidungsgründen zu erörterndes Verfahrensergebnis dar, sondern eine prozessuale Tatsache, die keine Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit der (früheren) Angaben des Zeugen zulässt
§ 281 StPO, § 252 StPO
GZ 14 Os 45/17z, 04.07.2017
OGH: Entgegen der Mängelrüge (§ 281 Abs 1 Z 5 zweiter Fall StPO) stellt der Umstand, dass der (Belastungs-)Zeuge Marcel A***** zur Hauptverhandlung nicht erschienen ist, kein in den Entscheidungsgründen zu erörterndes Verfahrensergebnis dar, sondern eine (hier: zur einverständlichen Verlesung der Angaben des Zeugen bei der Kriminalpolizei führende) prozessuale Tatsache, die keine Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit der (früheren) Angaben des Zeugen zulässt.
Dieser Rechtsmitteleinwand weckt auch unter dem Aspekt einer Tatsachenrüge (Z 5a) keine erheblichen Bedenken des OGH gegen den Ausspruch über entscheidende Tatsachen.