OGH: Abrechnung gem § 34 WEG 2002 – Prüfung der Jahresabrechnung iZm Umsatzsteuerberechnung?
Die Erstellung einer Umsatzsteuerberechnung gegenüber dem Finanzamt mag zwar zum gesetzlichen Aufgabenbereich des Verwalters gehören; im Verfahren nach § 52 Abs 1 Z 6 WEG 2002 besteht jedoch kein durchsetzbarer Anspruch auf Überprüfung der Richtigkeit einer solchen Umsatzsteuerberechnung
§ 34 WEG 2002, § 20 WEG 2002, § 52 WEG 2002
GZ 5 Ob 59/17p, 20.07.2017
OGH: Gegenstand einer den Wohnungseigentümern geschuldeten Abrechnung nach § 34 WEG 2002 iVm § 20 Abs 3 WEG 2002 ist nur die Ausweisung der Umsatzsteuerbeträge auf empfangene Leistungen oder getätigte Zahlungen, nicht jedoch eine „Abrechnung“ der vom Umsatzsteuersubjekt Eigentümergemeinschaft zu tragenden Umsatzsteuer gegenüber dem zuständigen Finanzamt. Die Erstellung einer Umsatzsteuerberechnung gegenüber dem Finanzamt mag zwar zum gesetzlichen Aufgabenbereich des Verwalters gehören; im Verfahren nach § 52 Abs 1 Z 6 WEG 2002 besteht jedoch kein durchsetzbarer Anspruch auf Überprüfung der Richtigkeit einer solchen Umsatzsteuerberechnung. Das Steuerkonto der Eigentümergemeinschaft ist nicht Gegenstand der Prüfung der Jahresabrechnung. Im Übrigen setzt der Antragsteller der (ungeachtet dessen vorgenommenen) rechtlichen Beurteilung der Vorinstanzen, der Aufwand für die Betreuung der Heizanlage durch die Hausbesorgerin gehöre zu den Kosten für die Lieferung von Wärme und unterliege daher gem § 10 Abs 2 Z 3 lit a letzter Satz UStG dem Normalsteuersatz von 20 %, im Wesentlichen nur die Behauptung des Gegenteils entgegen. Insbesondere spricht die vom Antragsteller zitierte Entscheidung des VwGH vom 29. 1. 2014, GZ: 2009/13/0220, für und nicht gegen die Richtigkeit der Beurteilung der Vorinstanzen.