OGH: § 870 ABGB – Vertragsanfechtung wegen Furcht
Wenn die Klägerin sich zu den jährlichen Ansuchen aufgrund des unleidlichen Verhaltens des Erstbeklagten und um den nachbarlichen Frieden zu erhalten entschloss, ist dies zwar gut nachvollziehbar, begründet aber keine die Willensfreiheit in relevantem Ausmaß einschränkende Zwangslage
§ 870 ABGB
GZ 8 Ob 82/17t, 24.08.2017
OGH: Die Anfechtung eines Vertrags wegen Furcht setzt voraus, dass die diesen Anfechtungsanspruch begründende Drohung ursächlich war, dass sie also Ursache, zumindest Mitursache für die Willenserklärung des Bedrohten war, dass es sich um eine ungerechte Drohung gehandelt hat und dass die dadurch veranlasste Furcht des Bedrohten begründet war. Furcht ist begründet, wenn das Übel, das die bedrohte Person unmittelbar treffen soll, so bedeutsam ist, dass seine Abwendung durch die Abgabe der verlangten Willenserklärung als vernünftig und zweckmäßig bezeichnet werden kann.
Wenn die Klägerin sich zu den jährlichen Ansuchen aufgrund des unleidlichen Verhaltens des Erstbeklagten und um den nachbarlichen Frieden zu erhalten entschloss, ist dies zwar gut nachvollziehbar, begründet aber keine die Willensfreiheit in relevantem Ausmaß einschränkende Zwangslage.