OGH: Zum Übergang der KG auf einen Gesellschafter
§ 142 Abs 1 UGB ist analog anzuwenden, wenn das Ausscheiden der bisherigen Gesellschafter der Personengesellschaft und der Eintritt desjenigen, auf den das Unternehmen der Personengesellschaft zum Zweck der Fortführung als Einzelunternehmen vereinbarungsgemäß übergehen soll, gleichzeitig erfolgen
§ 142 UGB, § 82 GmbHG
GZ 6 Ob 166/16d, 07.07.2017
OGH: Verbleibt bei einer eingetragenen Personengesellschaft (OG oder KG) nur noch ein Gesellschafter, so erlischt die Gesellschaft ohne Liquidation. Das Gesellschaftsvermögen geht im Weg der Gesamtrechtsnachfolge auf diesen über (§ 142 Abs 1 UGB).
Bei einer GmbH & Co KG tritt durch analoge Anwendung des § 142 Abs 1 UGB eine Gesamtrechtsnachfolge auch dann ein, wenn alle Gesellschafter einer Personengesellschaft ihre Geschäftsanteile auf eine von ihnen neu gegründete Gesellschaft übertragen. Dadurch, dass alle Gesellschafter der KG ihre Anteile der GmbH übertragen, ändert sich zunächst an der Identität der KG nichts; vielmehr kommt es gleichzeitig zu einem Anwachsen nach § 142 UGB und damit auch zu einer Gesamtrechtsnachfolge der GmbH. Wollte man den Gesellschaftern die Übertragung aller Anteile auf einen einzigen Erwerber im Weg der Abtretung versagen, so hätte dies zur Folge, dass der Erwerber zunächst durch Abtretung eines Gesellschaftsanteils Gesellschafter werden müsste, um sodann durch Anwachsen nach § 142 UGB die übrigen Anteile zu erwerben. Für einen derartigen Umweg besteht aber keine Notwendigkeit. § 142 Abs 1 UGB ist daher auch analog anzuwenden, wenn das Ausscheiden der bisherigen Gesellschafter der Personengesellschaft und der Eintritt desjenigen, auf den das Unternehmen der Personengesellschaft zum Zweck der Fortführung als Einzelunternehmen vereinbarungsgemäß übergehen soll, gleichzeitig erfolgen.
Ist der Verkehrswert der KG nicht positiv, liegt in der Vermögensübernahme durch die GmbH eine nach § 82 GmbHG verbotene Zuwendung an den Alleingesellschafter. Eine solche ist schon dann gegeben, wenn auch nur der vom Komplementär an die GmbH übertragene Mitunternehmeranteil keinen positiven Verkehrswert aufweist.