OGH: Arglist beim Vergleichsabschluss
Der Vertragschließende wird durch die Vorspiegelung falscher Tatsachen in Irrtum geführt oder durch Unterdrückung wahrer Tatsachen in seinem Irrtum belassen oder bestärkt und dadurch zum Vertragsabschluss bestimmt; Arglist kann auch in einer Verschweigung liegen, wenn dadurch eine Aufklärungspflicht verletzt wird; für listige Irreführung ist rechtswidrige, vorsätzliche Täuschung (zivilrechtlicher Betrug) erforderlich; grobe Fahrlässigkeit reicht nicht aus
§§ 1380 ff ABGB, § 870 ABGB
GZ 8 Ob 91/17s, 24.08.2017
OGH: Ein außergerichtlicher Vergleich ist lediglich in den Grenzen des § 1385 ABGB anfechtbar, wenn also ein Irrtum über die Vergleichsgrundlage, also über wesentliche Umstände, welche die den Vergleich schließenden Parteien als feststehend angenommen haben, vorliegt. Nach stRsp liegt Arglist beim Vergleich bereits dann vor, wenn ein Teil über entscheidende Tatsachen Gewissheit hat und dies dem anderen verheimlicht. Der Vertragschließende wird durch die Vorspiegelung falscher Tatsachen in Irrtum geführt oder durch Unterdrückung wahrer Tatsachen in seinem Irrtum belassen oder bestärkt und dadurch zum Vertragsabschluss bestimmt. Arglist kann auch in einer Verschweigung liegen, wenn dadurch eine Aufklärungspflicht verletzt wird. Für listige Irreführung ist rechtswidrige, vorsätzliche Täuschung (zivilrechtlicher Betrug) erforderlich; grobe Fahrlässigkeit reicht nicht aus.
Die Frage, ob ein Vergleichspartner im vorgenannten Sinn arglistig gehandelt hat, ist immer nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen.
Der Kläger legt seinen rechtlichen Ausführungen zugrunde, dass bei Vergleichsabschluss beide Parteien davon ausgingen, dass die Unterhaltszahlung an die Beklagte eine Abgeltung dafür sein sollte, dass sich die Beklagte in der Zukunft in ihrer Erwerbstätigkeit zugunsten der Kinderbetreuung beschränken wird und wirft ihr vor, dass sie ihm arglistig verschwiegen hat, dass sie im Gegensatz zu diesem gemeinsamen Verständnis eine zeitaufwändige Facharzttätigkeit anstrebte. Beides findet in den Feststellungen keine Deckung, weshalb die Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt ist.