08.09.2017 Fremdenrecht

VwGH: § 34 BFA-VG – Festnahme iZm geplanter Abschiebung?

Nach dem klaren Wortlaut des § 34 Abs 3 Z 3 BFA-VG muss im Zeitpunkt der Festnahme (oder ihrer Anordnung) ein Auftrag zur Abschiebung des Fremden nicht bereits vorliegen, sondern reicht vielmehr die Absicht seiner Erlassung (unmittelbar nach dem Vollzug der Festnahme) aus


Schlagworte: Festnahmeauftrag, geplante Abschiebung
Gesetze:

 

§ 34 BFA-VG

 

GZ Ra 2017/21/0005, 29.06.2017

 

VwGH: Das BFA weist in der Amtsrevision zutreffend darauf hin, dass nach dem klaren Wortlaut des § 34 Abs 3 Z 3 BFA-VG im Zeitpunkt der Festnahme (oder ihrer Anordnung) ein Auftrag zur Abschiebung des Fremden nicht bereits vorliegen muss, sondern dass vielmehr die Absicht seiner Erlassung (unmittelbar nach dem Vollzug der Festnahme) ausreicht.

 

Diese Auffassung entspricht der Rsp des VwGH zur inhaltsgleichen Bestimmung des § 74 Abs 2 Z 3 FPG, wonach für die Verwirklichung dieses Tatbestandes eine (lediglich) geplante Abschiebung genügt. Die Grundsätze dieser Rsp können auf die inhaltsgleiche aktuelle Rechtslage übertragen werden.

 

Die mit § 34 Abs 3 Z 3 BFA-VG nach dem Gesagten nicht im Einklang stehende Begründung des BVwG (das sowohl die Festnahme vom 1. Dezember 2016 als auch die darauf folgende, bis zum 2. Dezember 2016 aufrecht erhaltenen Anhaltung für rechtswidrig erachtete), erweist sich somit als verfehlt.