03.09.2017 Zivilrecht

OGH: Hinterlegung iSd § 1425 ABGB

Der die Leistung verhindernde Grund darf nicht in der Person des Erlegers selbst gelegen sein


Schlagworte: Gerichtliche Hinterlegung der Schuld, Schlüssigkeitsprüfung
Gesetze:

 

§ 1425 ABGB

 

GZ 9 Ob 33/17v, 25.07.2017

 

OGH: Nach stRsp ist im Erlagsgesuch der Erlagsgrund anzugeben. Das Erlagsgericht hat zu prüfen, ob ein Grund wie der angegebene zur Hinterlegung iSd § 1425 ABGB an sich taugt. Dem Erlagsgericht obliegt dabei nur eine Schlüssigkeitsprüfung. Bei der Beurteilung der Schlüssigkeit sind immer die Umstände des Einzelfalls maßgeblich.

 

Gem § 1425 ABGB steht es „dem Schuldner bevor, die abzutragende Sache bei dem Gericht zu hinterlegen“, wenn eine Schuld aus dem Grund, weil der Gläubiger unbekannt, abwesend, oder mit dem Angebotenen unzufrieden ist, oder aus anderen wichtigen Gründen nicht bezahlt werden kann. Im vorliegenden Fall kommt nur ein „anderer wichtiger Erlagsgrund“ iSd § 1425 ABGB in Frage. Der die Leistung verhindernde Grund darf dabei nicht in der Person des Erlegers selbst gelegen sein.

 

Die Ansicht des Rekursgerichts, dass es dem Erleger nicht gelingt, einen solchen Erlagsgrund schlüssig darzustellen, ist nicht korrekturbedürftig.