02.09.2017 Verfahrensrecht

VwGH: § 38 VwGG – Fristsetzungsantrag, einmalige Fristverlängerung und Ablauf dieser Frist

Eine Verlängerung der bereits abgelaufenen Frist kam nicht mehr in Betracht; gem § 42a VwGG war dem VwG daher der Auftrag zur Nachholung des Erkenntnisses oder Beschlusses zu erteilen


Schlagworte: Fristsetzungsantrag, einmalige Fristverlängerung, Ablauf dieser Frist
Gesetze:

 

§ 38 VwGG, § 42a VwGG

 

GZ Fr 2017/11/0007, 03.07.2017

 

VwGH: Dem VwG wurde mit Beschluss des VwGH gem § 38 Abs 4 VwGG aufgetragen, das Erkenntnis oder den Beschluss innerhalb von drei Monaten zu erlassen. Das VwG ist diesem Auftrag innerhalb der gesetzten Frist nicht nachgekommen. Erst nach Ablauf der dreimonatigen Frist, langte im Wege der Ämterabfertigung ein Antrag auf einmalige Fristverlängerung ein. Eine Verlängerung der bereits abgelaufenen Frist kam jedoch nicht mehr in Betracht. Gem § 42a VwGG war dem VwG daher der Auftrag zur Nachholung des Erkenntnisses oder Beschlusses zu erteilen.