VwGH: Zur Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte (iZm Feststellung des aufrechten Bestandes von Ländenrechten iSd SchFG)
Ein subjektives öffentliches Recht ist dann zu bejahen, wenn eine zwingende Vorschrift - und damit eine sich daraus ergebende Rechtspflicht zur Verwaltung - nicht allein dem öffentlichen Interesse, sondern (zumindest auch) dem Interesse Einzelner zu dienen bestimmt ist
Art 133 B-VG, § 28 VwGG, § 2 SchFG
GZ Ra 2017/03/0003, 07.07.2017
VwGH: Gem Art 133 Abs 6 Z 1 und Abs 9 B-VG kann gegen eine Entscheidung (Erkenntnis bzw Beschluss) eines VwG wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben, wer durch das Erkenntnis in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Nach § 28 Abs 1 Z 4 VwGG hat die Revision die Bezeichnung der Rechte zu enthalten, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), wobei die frühere Rsp des VwGH zum Beschwerdepunkt für die Prüfung des Revisionspunktes einschlägig ist. Maßgebend dafür sind nur subjektiv-öffentliche Rechte. Ob durch die Rechtsvorschriften subjektive öffentliche Rechte eingeräumt werden, ist eine Frage der Auslegung der betreffenden Vorschriften des materiellen Rechtes. Nicht jede Norm des objektiven Verwaltungsrechts gewährt auch eine subjektive Berechtigung. Ein subjektives öffentliches Recht ist dann zu bejahen, wenn eine zwingende Vorschrift - und damit eine sich daraus ergebende Rechtspflicht zur Verwaltung - nicht allein dem öffentlichen Interesse, sondern (zumindest auch) dem Interesse Einzelner zu dienen bestimmt ist.
Die Erhebung einer Revision vor dem VwGH ist nur dann zulässig, wenn die vom Bf behauptete Rechtsverletzung zumindest möglich ist.
Vor diesem rechtlichen Hintergrund kann eine Verletzung der revisionswerbenden Partei in dem von ihr im Revisionspunkt geltend gemachten Recht, das sie vor dem VwGH geltend machen könnte, nicht in Betracht kommen. Bei einem "Ländenrecht", dessen Verletzung im Revisionspunkt behauptet wird, handelt es sich nämlich um ein Verfügungsrecht über eine Lände - das ist ein Landungsplatz mit Einrichtungen zum Festmachen von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern, ausgenommen Häfen (vgl § 2 Z 23 SchFG) - aufgrund eines Rechtstitels zur Benützung daran, wie dies zB einem Eigentümer, Bestandnehmer oder Leasingnehmer zukommt (vgl § 2 Z 27 SchFG). Ein solches Verfügungsrecht stellt aber kein subjektives öffentliches Recht dar. Der Revisionswerber zielt in seinem Revisionspunkt nicht darauf ab, dass er bezüglich des Bestehens einer öffentlich-rechtlichen wasser- bzw schifffahrtsrechtlichen Bewilligung verletzt worden wäre. Eine Verletzung in dem vom Revisionswerber genannten Ländenrecht kann derart nicht vor dem VwGH geltend gemacht werden, wobei auch das VwG jedenfalls nicht zur abschließenden Beurteilung dieser zivilrechtlichen Frage zuständig war.