OGH: WEG 2002 – zur Widmungsänderung von Studenten- auf Asylheim
Für die Frage der Widmung eines Wohnungseigentumsobjekts ist auf die privatrechtliche Einigung der Wohnungseigentümer abzustellen
§ 2 WEG 2002, § 3 WEG 2002, § 16 WEG 2002, § 523 ABGB
GZ 5 Ob 68/17m, 20.07.2017
OGH: Für die Frage der Widmung eines Wohnungseigentumsobjekts ist auf die privatrechtliche Einigung der Wohnungseigentümer abzustellen (idR im Wohnungseigentumsvertrag, hier allerdings auf die Änderung der ursprünglichen Widmung durch Entscheidung des Außerstreitgerichts). Baurechtliche oder raumordnungsrechtliche „Widmungen" definieren die privatrechtlichen Rechtsverhältnisse der Wohnungseigentümer untereinander nicht.
Hier wurde das zuvor als Büro gewidmete Objekt zur Wohnung umgewidmet, wobei eine Spezifizierung der Wohnungswidmung dahingehend erfolgte, dass die Errichtung von insgesamt 10 Zimmern, und 2 Bädern mit abgetrennten WCs bewilligt wurde. Daraus ergibt sich, dass die Nutzung als Wohnung für Zwecke einer Wohngemeinschaft Gegenstand des damaligen wohnrechtlichen Außerstreitverfahrens war.
Selbst wenn man den Begriff „Asylheim“ nicht unter Hinweis auf § 1 Abs 2 Z 1 MRG auslegen wollte, wäre nichts gewonnen: Der Umbau in eine Wohnung mit insgesamt 10 Zimmern, 2 Bädern und WCs (und einer Gemeinschaftsküche) war Gegenstand des Umwidmungsverfahrens. Ob diese offensichtlich Zwecken einer Wohngemeinschaft gewidmete Wohnung nun von Studenten, Personen mit besonderen Bedürfnissen oder eben Asylwerbern benutzt wird, macht widmungsrechtlich keinen Unterschied. Aus privatrechtlicher Sicht entspricht vielmehr die Nutzung des Wohnungseigentumsobjekts der durch die rechtskräftige Entscheidung im außerstreitigen Verfahren festgelegten Widmung als Wohnung. Eine auch nur kurzfristige Überlassung oder Nutzung zu touristischen Zwecken liegt nach den Feststellungen nicht vor.
Da sich die Vermietung an das Land Tirol zu Zwecken des Bewohnens durch Asylwerber somit im Rahmen der Widmungsentscheidung hält, liegen die Voraussetzungen für eine Klagsführung nach § 523 ABGB („Eigenmacht“) nicht vor.