29.08.2017 Zivilrecht

OGH: Provision und Aufklärungspflicht iZm wirtschaftlichem Naheverhältnis iSd § 6 Abs 4 MaklerG

Dem Beklagten wird von der Verkäuferin (Bauträgerin) seit Jahren laufend die Möglichkeit der Vermittlung ihrer Objekte eingeräumt; die wirtschaftliche Bedeutung der Geschäftsbeziehung zur Verkäuferin zeigt sich schon allein darin, dass diese Zusammenarbeit, auch ohne dass die Verkäuferin – aus welchen Gründen immer – eine Vermittlungsprovision leistet, den wesentlichen Teil seiner Geschäfte darstellt


Schlagworte: Maklerrecht, Konsumentenschutzrecht, Provision, Aufklärungspflicht, wirtschaftliches Naheverhältnis
Gesetze:

 

§ 6 MaklerG, § 30b KSchG, § 31 KSchG

 

GZ 7 Ob 109/17f, 05.07.2017

 

OGH: Gem § 6 Abs 4 dritter Satz MaklerG hat der Makler bei einem sonstigen familiären oder wirtschaftlichen Naheverhältnis zwischen dem Makler und dem vermittelten Dritten, das die Wahrung der Interessen des Auftraggebers beeinträchtigen könnte, nur dann Anspruch auf Provision, wenn er den Auftraggeber unverzüglich auf dieses Naheverhältnis hinweist. Dieser Hinweis hat dem Auftraggeber gegenüber, der Verbraucher ist, gem § 30b Abs 1 KSchG schriftlich zu geschehen. Diese Regelung stellt gem § 31 Abs 2 KSchG zwingendes Recht dar, von dem zu Lasten des Verbrauchers nicht abgegangen werden darf. Es ist nicht erforderlich, dass unmittelbar Eigeninteressen am Hauptvertrag selbst durch den Makler wahrgenommen werden, oder ein wirtschaftliches Eigengeschäft vorliegt, sondern es reicht aus, dass der Makler mit der anderen Partei des Hauptvertrags in engem Verhältnis steht. Es genügt, dass bei objektiver Betrachtung eine Beeinträchtigung der Auftraggeberinteressen nicht gänzlich ausgeschlossen erscheint. Durch die Verwendung des Konjunktivs ist eine eher weite Interpretation für das Vorliegen der Aufklärungspflicht anzunehmen. Ein wirtschaftliches Naheverhältnis ist auch bei ständiger Zusammenarbeit des Maklers mit dem Dritten anzunehmen. Bei der Beurteilung, ob familiäre oder wirtschaftliche Nahebeziehungen die Wahrung der Auftraggeberinteressen beeinträchtigen könnten, muss stets auf den Einzelfall abgestellt werden.

 

Der Beklagte arbeitet mit der verkaufenden Bauträgerin seit ca sieben Jahren laufend dergestalt zusammen, dass letztere dem Beklagten über dessen Anfragen Exposés über geeignete Objekte übermittelt, woraufhin der Beklagte Käufer sucht. Obwohl er keine Vermittlungsprovision von der Verkäuferin erhält, ist diese die wichtigste Vermittlungspartnerin des Beklagten. Der wesentliche Teil der von ihm vermittelten Geschäfte betrifft deren Objekte.

 

Diesen konkret festgestellten Sachverhalt beurteilten die Vorinstanzen als ständige Geschäftsbeziehung iSe regelmäßigen Zusammenarbeit zwischen dem Beklagten und der Verkäuferin, die aufgrund der festgestellten wirtschaftlichen Bedeutung für den Beklagten eine Gefährdung der Interessenwahrung des Auftraggebers in objektiver Hinsicht als zumindest möglich erscheinen lässt. Diese Rechtsansicht hält sich im Rahmen der bereits bestehenden oberstgerichtlichen Rsp, wogegen das Argument des Beklagten, weil er keine Vermittlungsprovision von der Verkäuferin beziehe, bestehe zu dieser lediglich eine lose Geschäftsbeziehung, nicht überzeugt. Dem Beklagten wird von der Verkäuferin seit Jahren laufend die Möglichkeit der Vermittlung ihrer Objekte eingeräumt. Die wirtschaftliche Bedeutung der Geschäftsbeziehung zur Verkäuferin zeigt sich schon allein darin, dass diese Zusammenarbeit, auch ohne dass die Verkäuferin – aus welchen Gründen immer – eine Vermittlungsprovision leistet, den wesentlichen Teil seiner Geschäfte darstellt.