29.08.2017 Zivilrecht

OGH: Bemessung des Schmerzengeldes

Inwiefern die vom Berufungsgericht im Hinblick auf die festgestellten Schmerzperioden und die Gesamtdauer der Schmerzzustände von mehr als zehn Jahren vorgenommene Festsetzung des Schmerzengeldes mit 40.000 EUR eine grobe Fehlbeurteilung iSe eklatanten Missverhältnisses zu den in der bisherigen Rsp behandelten Fällen darstellen soll, zeigt der Revisionswerber nicht auf


Schlagworte: Schadenersatzrecht, Schmerzengeld, Bemessung, Schmerzperioden
Gesetze:

 

§ 1325 ABGB, § 273 ZPO

 

GZ 10 Ob 39/17h, 18.07.2017

 

OGH: Die Bemessung des Schmerzengeldes ist nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unter Anwendung des § 273 ZPO und Berücksichtigung der Gesamtwirkung der Verletzung vorzunehmen. Schmerzperioden können als Berechnungshilfe herangezogen werden. Insbesondere ist auch die Art und Dauer der Schmerzzustände für die Bemessung des Schmerzengeldes maßgeblich. Inwiefern die vom Berufungsgericht im Hinblick auf die festgestellten Schmerzperioden und die Gesamtdauer der Schmerzzustände von mehr als zehn Jahren vorgenommene Festsetzung des Schmerzengeldes mit 40.000 EUR eine grobe Fehlbeurteilung iSe eklatanten Missverhältnisses zu den in der bisherigen Rsp behandelten Fällen darstellen soll, zeigt der Revisionswerber nicht auf.