OGH: Zur Frage, ob ein Einspruch gem § 54c EO auch dann zulässig und inhaltlich zu erledigen ist, wenn über den Exekutionsantrag an sich im ordentlichen Verfahren zu entscheiden wäre, tatsächlich aber – aus welchen Gründen immer – im vereinfachten Verfahren entschieden wird, und ob im Rahmen des Einspruchsgrundes gem § 54c EO (fehlende Bestätigung der Vollstreckbarkeit) aufgegriffen werden kann, dass eine etwa aufgrund der EuGVVO aF erforderliche Vollstreckbarerklärung nicht beantragt und die Exekution ohne diese bewilligt wurde
Auf Basis eines Exekutionstitels, der noch im Anwendungsbereich der EuGVVO aF erging, kann in Österreich erst nach Vollstreckbarerklärung Exekution geführt werden; aus § 2 Abs 2 EO ergibt sich damit im Umkehrschluss, dass Titel aus anderen Mitgliedstaaten, die einer Vollstreckbarerklärung bedürfen, inländischen Titeln nicht gleichgestellt sind; ein derartiger Titel kann deshalb auch nicht Gegenstand des vereinfachten Bewilligungsverfahrens sein, solange er nicht in Österreich für vollstreckbar erklärt wurde; die Bewilligung der Exekution auf Basis eines solchen Titels scheitert an der Voraussetzung des § 54b Abs 1 Z 4 EO; der Verpflichtete brachte im Einspruch zutreffend vor, dass ein die Exekution deckender Exekutionstitel nicht existiere und die Bestätigung der Vollstreckbarkeit fehle; er machte damit einen tauglichen Einspruchsgrund iSd § 54c EO geltend, weil der Titel die begehrte Exekution zwar inhaltlich deckt, jedoch kein Exekutionstitel iSd §§ 1 f EO vorliegt, weil ihm die Vollstreckbarerklärung für Österreich fehlt
§ 54b EO, § 54c EO, EuGVVO aF, § 1 EO, § 2 EO
GZ 3 Ob 58/17a, 04.07.2017
OGH: § 54b EO sieht die Entscheidung über einen Exekutionsantrag im vereinfachten Bewilligungsverfahren dann vor, wenn ua sich der betreibende Gläubiger auf einen inländischen, einen diesem gleichgestellten (§ 2 EO) oder einen rechtskräftig für vollstreckbar erklärten ausländischen Exekutionstitel stützt. Gem § 2 Abs 2 EO stehen den in § 1 EO genannten Akten und Urkunden auch solche Akte und Urkunden gleich, die zwar außerhalb des Geltungsbereichs der EO errichtet wurden, aber aufgrund einer völkerrechtlichen Vereinbarung oder eines Rechtsakts der EU ohne gesonderte Vollstreckbarerklärung zu vollstrecken sind. Derartige gleichgestellte Titel sind insbesondere solche, die nach der EuVTVO, EuMahnVO, EuUVO oder EuGVVO idF VO (EO) 1215/2012 ergingen.
Auf Basis eines Exekutionstitels, der noch im Anwendungsbereich der EuGVVO aF erging, kann in Österreich erst nach Vollstreckbarerklärung Exekution geführt werden. Aus § 2 Abs 2 EO ergibt sich damit im Umkehrschluss, dass Titel aus anderen Mitgliedstaaten, die einer Vollstreckbarerklärung bedürfen, inländischen Titeln nicht gleichgestellt sind. Ein derartiger Titel kann deshalb auch nicht Gegenstand des vereinfachten Bewilligungsverfahrens sein, solange er nicht in Österreich für vollstreckbar erklärt wurde. Die Bewilligung der Exekution auf Basis eines solchen Titels scheitert an der Voraussetzung des § 54b Abs 1 Z 4 EO.
Der der Exekutionsbewilligung im vereinfachten Bewilligungsverfahren zugrundeliegende Titel wurde am 18. November 2004 vom Kreisgericht Budweis, somit nach Beitritt Tschechiens zur Europäischen Union am 1. Mai 2004, erlassen.
Die Anwendung der EuBagatellVO scheidet schon aufgrund des hohen Streitwerts aus. Aber auch die oben genannten Verordnungen, die die Vollstreckung in einem anderen Mitgliedstaat nicht mehr von der vorhergehenden Exequatur abhängig machen, sind aufgrund ihres zeitlichen Anwendungsbereichs nicht auf den Titel anwendbar (Art 33 EuMahnVO: 12. Dezember 2008; Art 33 EuVTVO: 21. Oktober 2005; EuUVO: idR 18. Juni 2011; Art 81 EuGVVO nF: 10. Jänner 2015). Seine Anerkennung und Vollstreckbarerklärung richtet sich demnach nach der EuGVVO idF VO (EG) 44/2001.
Vor seiner Vollstreckbarerklärung in Österreich ist der hier betriebene Titel somit nicht einem inländischen Titel gleichgestellt und daher nicht ex lege in Österreich vollstreckbar, weil es eines Exequaturverfahrens nach §§ 79 ff EO aF/§§ 406 ff EO nF bedurft hätte; vor der Vollstreckbarerklärung stellt der ausländische Titel keinen tauglichen Exekutionstitel dar.
Gegen die im vereinfachten Bewilligungsverfahren ergangene Exekutionsbewilligung steht dem Verpflichteten gem § 54c EO auch im vorliegenden Fall der Einspruch zu. Mit diesem kann nur geltend gemacht werden, dass ein die bewilligte Exekution deckender Exekutionstitel samt Bestätigung der Vollstreckbarkeit fehlt oder dass der Exekutionstitel nicht mit den im Exekutionsantrag enthaltenen Angaben darüber übereinstimmt.
Der Verpflichtete brachte im Einspruch zutreffend vor, dass ein die Exekution deckender Exekutionstitel nicht existiere und die Bestätigung der Vollstreckbarkeit fehle. Er machte damit einen tauglichen Einspruchsgrund iSd § 54c EO geltend, weil der Titel die begehrte Exekution zwar inhaltlich deckt, jedoch kein Exekutionstitel iSd §§ 1 f EO vorliegt, weil ihm die Vollstreckbarerklärung für Österreich fehlt.
Das Rekursgericht zog daraus die zutreffende Konsequenz einer Einstellung der bewilligten Exekutionen nach § 39 Abs 1 Z 10 EO: Ist doch eine Abänderung oder Ergänzung der Angaben im Exekutionsantrag durch den Betreibenden nach einem entsprechenden Einspruch mit dem Ziel, dem Einspruch seine Berechtigung zu nehmen, auch im Weg eines Verbesserungsverfahrens nicht zulässig.