VwGH: Bekämpfung eines Flächenwidmungsplanes
Mit dem Infragestellen der Rechtmäßigkeit des Flächenwidmungsplanes wird keine vom VwGH zu beurteilende Rechtswidrigkeit geltend gemacht, weil die Zuständigkeit zur Entscheidung darüber allein dem VfGH zukommt
Art 144, Art 139 B-VG, Art 133 B-VG
GZ Ra 2017/06/0088, 01.06.2017
VwGH: Soweit der Revisionswerber in seiner Zulässigkeitsbegründung die Rechtmäßigkeit des Flächenwidmungsplanes infrage stellt, macht er damit keine vom VwGH zu beurteilende Rechtswidrigkeit geltend, weil die Zuständigkeit zur Entscheidung darüber allein dem VfGH zukommt. Im Übrigen wurde diese in der Revision angesprochene Frage vom Revisionswerber bereits an den VfGH herangetragen, der die Behandlung der Beschwerde jedoch mit Beschluss vom 24. November 2016, E 2346/2016- 8, ablehnte. Angesichts dessen hatte das LVwG von der Widmung "Bauland/Erholungsgebiet" für die zu bebauenden Liegenschaften auszugehen.