14.08.2017 Zivilrecht

OGH: Zur Kausalitätsprüfung bei unterlassenen oder unrichtigen Ad-hoc-Meldungen

Ob der Anleger eine andere (oder gar keine) Veranlagungsentscheidung getroffen hätte, ist eine Frage der Beweiswürdigung


Schlagworte: Schadenersatzrecht, Anlageberaterhaftung, Insider-Information, Ad-hoc-Meldungen, Kausalität, Tatsachenfrage, Beweiswürdigung
Gesetze:

 

§ 48d BörseG, §§ 1295 ff ABGB

 

GZ 6 Ob 59/17w, 29.05.2017

 

OGH: Bei einer unterlassenen oder unrichtigen Ad-hoc-Meldung stellt sich die Kausalitätsprüfung so dar, dass zu fragen ist, ob der Kläger 1. bei Einhaltung der gebotenen Ad-hoc-Meldepflicht vom Inhalt der Mitteilung erfahren hätte (was hier von den Vorinstanzen auf Tatsachenebene bejaht wurde) und 2. dann eine andere (oder keine) Veranlagungsentscheidung getroffen hätte.

 

Für die zweite Frage, also den Willensentschluss zur Veranlagungsentscheidung selbst, ist zwar zu bedenken, dass bei der Prüfung, ob der Kläger nachvollziehbare Gründe dafür darlegen kann, dass er in Kenntnis des Inhalts einer Ad-hoc-Meldung eine andere Veranlagungsentscheidung getroffen hätte, idR insbesondere der konkrete Inhalt der gebotenen Meldung und die zeitliche Nähe des Erwerbs eine Rolle spielen, weil es sich um eine für die Anlegerentscheidung in unterschiedlichem Ausmaß ausschlaggebende Tatsache handeln kann, auch andere Faktoren für die Erwerbsentscheidung bestimmend sein können und sich der Wert einer Ad-hoc-Meldung aufgrund ihres Charakters als Momentaufnahme im Zeitverlauf auch verlieren kann.

 

Die - nach dem Regelbeweismaß zu treffende - Feststellung der entsprechenden Willensentscheidung des Anlegers bleibt aber in jedem Fall eine Frage der einer revisionsgerichtlichen Überprüfung entzogenen Beweiswürdigung; die Vorinstanzen haben im vorliegenden Fall auch die zweite Frage auf Tatsachenebene bejaht.