OGH: Allgemeiner Schutz vor Gewalt iSd § 382e EO – Antrag auf Verlängerung der Geltungsdauer der einstweiligen Verfügung
§ 382e Abs 2 EO sieht eine Verlängerung der Geltungsfrist der einstweiligen Verfügung nach Zuwiderhandlung durch den Antragsgegner für längstens ein Jahr vor; in JAB 106 BlgNR 24. GP 12 wird ausgeführt, dass dann, wenn durch einen Verstoß gegen das Kontaktverbot das Fortbestehen der Gefahrenlage manifest werde, eine Verlängerung der einstweiligen Maßnahme gerechtfertigt sei
§ 382e EO, § 391 EO
GZ 7 Ob 117/17g, 05.07.2017
OGH: Ein Beschluss über die Verlängerung einer einstweiligen Verfügung kommt der Erlassung einer neuen einstweiligen Verfügung gleich und rechtfertigt die analoge Anwendung des § 402 Abs 1 EO. Der Rechtsmittelausschluss nach § 528 Abs 1 Z 2 ZPO findet daher nicht statt.
§ 382e Abs 2 EO sieht eine Verlängerung der Geltungsfrist der einstweiligen Verfügung nach Zuwiderhandlung durch den Antragsgegner für längstens ein Jahr vor.
In JAB 106 BlgNR 24. GP 12 wird ausgeführt, dass dann, wenn durch einen Verstoß gegen das Kontaktverbot das Fortbestehen der Gefahrenlage manifest werde, eine Verlängerung der einstweiligen Maßnahme gerechtfertigt sei.
Die hier bescheinigten Vorfälle im Besuchscafe sind in Bezug auf die Kinder schon deshalb keine Verstöße, weil die Kontaktrechtsausübung der Mutter ausdrücklich aus der einstweiligen Verfügung ausgenommen wurde und im Übrigen das in diesem Zusammenhang geltend gemachte, bloß passive Verhalten der Antragsgegnerin den Drittantragsteller betraf. Der Telefonkontakt wurde vom Erstantragsteller eingeleitet, der ausdrücklich um Rückruf bat. Zur gemeinsamen Busfahrt ist nicht bescheinigt, dass die Antragsgegnerin den Kontakt herbeigeführt hat. Es manifestiert sich dadurch in Zusammenhang mit der positiven Kontaktrechtsentwicklung (unbegleitetes Kontaktrecht mit Übernachtungen) kein Fortbestehen der Gefahrenlage.
Der Drittantragsteller ist Partei des Hauptverfahrens und hat auch eine einstweilige Verfügung nach § 382b EO erwirkt.
Nach der allgemeinen Bestimmung des § 391 EO kann eine einstweilige Verfügung verlängert werden, wenn der Antragsteller dartut, dass ihr beabsichtigter Zweck nicht erreicht wurde.
Das Zusammentreffen des Drittantragstellers mit der Antragsgegnerin fand nur im Rahmen eines vorgesehenen Kontakts mit den Kindern im Besuchscafe statt und die Antragsgegnerin setzte dabei keinerlei aktives Verhalten gegen den Drittantragsteller. Aus ihrem Verhalten folgt nicht, dass der Gefährdungstatbestand weiter vorliegt, zumal keine begleiteten Kontakte mehr stattfinden.