VwGH: Das VwG ist dann, wenn nicht eindeutig klar ist, wem ein Rechtsmittel zuzurechnen ist, verpflichtet, sich Klarheit darüber zu verschaffen, wer Rechtsmittelwerber ist
Hat das VwG jedoch keine diesbezüglichen Zweifel, hat es weder weitere Ermittlungen iSd § 37 AVG noch ein Verbesserungsverfahren nach § 13 Abs 3 AVG durchzuführen
§§ 37 ff AVG, § 13 AVG, § 10 AVG, § 17 VwGVG, § 7 VwGVG, § 63 AVG
GZ Ra 2017/22/0057, 31.05.2017
Zur Zulässigkeit der Revision wird ausgeführt, die unrichtige Rechtsansicht des VwG laufe dem Gesetzeswortlaut des § 10 Abs 2 AVG zuwider, wonach bei Zweifeln über eine bestehende Vertretungsvollmacht die Behebung etwaiger Mängel von Amts wegen zu veranlassen sei. Es hätte zwingend ein Verbesserungsauftrag gem § 13 Abs 3 AVG an die Partei ergehen müssen.
VwGH: Dem Vorbringen ist zunächst entgegenzuhalten, dass das VwG gemäß seinen Feststellungen keine Zweifel daran hatte, dass die Eingabe den nunmehrigen Revisionswerbern und nicht der Partei vor der Verwaltungsbehörde zuzurechnen ist.
Nach hg Rsp ist das VwG dann, wenn nicht eindeutig klar ist, wem ein Rechtsmittel zuzurechnen ist, verpflichtet, sich Klarheit darüber zu verschaffen, wer Rechtsmittelwerber ist. Hat das VwG jedoch keine diesbezüglichen Zweifel, hat es weder weitere Ermittlungen iSd § 37 AVG noch ein Verbesserungsverfahren nach § 13 Abs 3 AVG durchzuführen.
Der Revision gelingt es - vor dem Hintergrund, dass die zu beurteilende Eingabe in "Wir" Form verfasst ist und sich ausdrücklich auf die Revisionswerber "als Gastfamilie" ihres "Au-Pairmädchens" bezieht - nicht, darzulegen, dass das VwG berechtigte Zweifel, wem die Eingabe zuzurechnen sei, hätte haben müssen.