VwGH: Erwachsenenbildung – Steuerbefreiung iSd § 6 Abs 1 Z 11 lit a UStG und zur Frage, ob eine den öffentlichen Einrichtungen vergleichbare Tätigkeit ausgeübt werden muss
Wie der VwGH bereits ausgeführt hat, ist aufgrund des Unionsrechts in Bezug auf § 6 Abs 1 Z 11 lit a UStG davon auszugehen, dass es für dessen Anwendbarkeit im Falle berufsbezogener Bildungsmaßnahmen nicht auf das Vorliegen einer "vergleichbaren Tätigkeit" der privaten Bildungseinrichtungen ankommt
§ 6 UStG
GZ Ra 2015/15/0019, 26.01.2017
VwGH: Wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom 21. November 2013, 2011/15/0109, bereits ausgeführt hat, ist aufgrund des Unionsrechts in Bezug auf § 6 Abs 1 Z 11 lit a UStG davon auszugehen, dass es für dessen Anwendbarkeit im Falle berufsbezogener Bildungsmaßnahmen nicht auf das Vorliegen einer "vergleichbaren Tätigkeit" der privaten Bildungseinrichtungen ankommt.
Seit Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr 1777/2005 mit 1. Juli 2006 bzw deren Nachfolgeverordnung (EU) Nr 282/2011 ist nämlich für den Tätigkeitsbereich, der von der Befreiungsbestimmung des Art 132 Abs 1 lit i MwStSystRL erfasst wird, ein Mindestumfang verbindlich festgelegt ("Schulungsmaßnahmen mit direktem Bezug zu einem Gewerbe oder einem Beruf sowie jegliche Schulungsmaßnahme, die dem Erwerb oder der Erhaltung beruflicher Kenntnisse dient. Die Dauer der Ausbildung, Fortbildung oder beruflichen Umschulung ist hierfür unerheblich."). Die in Art 14 der Verordnung (EG) Nr 1777/2005 bzw Art 44 der Verordnung (EU) Nr 282/2011 angeführten Schulungsmaßnahmen sind daher von der Befreiungsbestimmung erfasst, unabhängig davon, ob sie sich in einem Mitgliedstaat als eine den öffentlichen Schulen vergleichbare Tätigkeit darstellen.
Nun sind zwar nach Art 132 Abs 1 lit i MwStSystRL ua die Aus- und Fortbildung sowie berufliche Umschulung durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die mit solchen Aufgaben betraut sind, und daneben "andere Einrichtungen mit von dem betreffenden Mitgliedstaat anerkannter vergleichbarer Zielsetzung" von der Umsatzsteuer befreit.
Für die Prüfung einer "vergleichbaren Zielsetzung" der Einrichtung als weitere Voraussetzung für die Steuerbefreiung, wie sie Art 132 Abs 1 lit i MwStSystRL vorsieht, besteht aber mangels Übernahme dieser Voraussetzung in das österreichische UStG kein Raum. Auf die unmittelbare Anwendung der Richtlinie beruft sich die mitbeteiligte Partei im vorliegenden Fall nicht.