17.07.2017 Wirtschaftsrecht

OGH: Verbreitungsrecht iSd § 16 UrhG (iZm Betriebssoftware zur Steuerung eines Containerterminals)

Der vom Kläger als „Bearbeitung“ beanstandete Datenlink greift weder in das Programm des Klägers noch in die Struktur oder den Aufbau der vom Kläger angesprochenen Datenbank ein; diese blieb unverändert, es erfolgt lediglich ein automatisierter und damit rein mechanischer und nicht aus eigener schöpferischer Gestaltungskraft entwickelter Abgleich eines geringen Teils der in der Datenbank gespeicherten Daten, deren Generierung der Datenbankherstellung aber vorgeschaltet ist; die angesprochene Datenbank wird somit zur Speisung einer weiteren Datenbank der Beklagten genutzt, wozu die Beklagte aber gem § 40h Abs 3 UrhG jedenfalls berechtigt war


Schlagworte: Urheberrecht, Verbreitungsrecht, Bearbeitung, Software, Datenbank
Gesetze:

 

§ 16 UrhG, § 40f UrhG, § 5 UrhG, § 40h UrhG

 

GZ 4 Ob 84/17g, 30.05.2017

 

OGH: Verbreiten iSd § 16 UrhG setzt der Rsp des EuGH folgend einen Eigentumsübergang voraus. Damit ist für den Kläger aber nichts gewonnen. Die Erschöpfung des Verbreitungsrechts für Computerprogramme ist unter Bedachtnahme auf Art 4 Abs 2 der Richtlinie 2009/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen zu beurteilen. Der EuGH hat zu dieser Bestimmung bereits ausgesprochen, dass es keinen Unterschied macht, ob der Verkauf eines Computerprogramms über einen (körperlichen) Datenträger erfolgt oder nicht. „Werkstück“ ist insoweit das (unkörperliche) Computerprogramm. Da der Kläger der Rechtsvorgängerin der Beklagten unstrittig eine Programmkopie verkauft und auf ihren Servern installiert hat, folgen die Vorinstanzen der Rsp des EuGH bzw ist ihnen eine vom OGH aufzugreifende Fehlbeurteilung einer Frage des Gemeinschaftsrechts nicht vorzuwerfen.

 

Der OGH hat darüber hinaus auch bereits klargestellt, dass die Bestimmungen der Richtlinie 2009/24/EG auch auf Individualsoftware anwendbar sind.

 

Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 40f Abs 1 UrhG ist ein Computerprogramm, das für die Herstellung oder den Betrieb einer elektronisch zugänglichen Datenbank verwendet wird, nicht Bestandteil der Datenbank. Aber selbst bei Annahme, dass die Datenbank und das Programm des Klägers eine (untrennbare) Einheit bildeten liegt keine (unzulässige) Bearbeitung der klägerischen Software vor. Computerprogramme werden iSd § 5 Abs 1 UrhG bearbeitet, wenn sie an besondere Gegebenheiten beim Anwender angepasst oder weiterentwickelt werden. Von der Bearbeitung ist die Benutzung eines Werks bei der Schaffung eines anderen Werks zu unterscheiden (§ 5 Abs 2 UrhG). Die bloße Benutzung eines Werks greift nicht in die an diesem Werk bestehenden Urheberrechte ein. Für Datenbankwerke bestimmt überdies § 40h Abs 3 UrhG, dass der Benutzungsberechtigte die dem Urheber sonst vorbehaltenen Verwertungshandlungen vornehmen darf, wenn sie für den Zugang zum Inhalt des Datenbankwerks oder für dessen bestimmungsgemäße Benutzung notwendig sind.

 

Der vom Kläger als „Bearbeitung“ beanstandete Datenlink greift weder in das Programm des Klägers noch in die Struktur oder den Aufbau der vom Kläger angesprochenen Datenbank ein. Diese blieb unverändert, es erfolgt lediglich ein automatisierter und damit rein mechanischer und nicht aus eigener schöpferischer Gestaltungskraft entwickelter Abgleich eines geringen Teils der in der Datenbank gespeicherten Daten, deren Generierung der Datenbankherstellung aber vorgeschaltet ist. Die angesprochene Datenbank wird somit zur Speisung einer weiteren Datenbank der Beklagten genutzt, wozu die Beklagte aber gem § 40h Abs 3 UrhG jedenfalls berechtigt war.

 

Die Rechtsausführungen des Klägers iZm der von ihm behaupteten Verwertung des bearbeiteten Werks des Klägers gehen nicht vom festgestellten Sachverhalt aus, zumal die Vorinstanzen als erwiesen annahmen, dass weder die Beklagte noch ihre Rechtsvorgängerin Veränderungen an der Software des Klägers vorgenommen haben. Der vom Kläger angesprochene Datenlink wurde nicht von der Rechtsvorgängerin, sondern von der Beklagten selbst beauftragt/veranlasst.