17.07.2017 Zivilrecht

OGH: Zur Ersichtlichmachung der Anschrift des Eigentümers im Grundbuch

§ 12 Abs 4 GUG bietet die Möglichkeit auch eine Anschrift des Eigentümers im Grundbuch ersichtlich zu machen, die nicht seine Wohnanschrift ist, wenn unter dieser Anschrift eine einwandfreie Zustellung an den Eigentümer möglich ist


Schlagworte: Grundbuchsrecht, Ersichtlichmachung der Anschrift des Eigentümers im Grundbuch, Wohnanschrift, Abgabestelle, Zustellrecht
Gesetze:

 

§ 12 GUG, § 84 GBG

 

GZ 5 Ob 46/17a, 23.05.2017

 

OGH: Bei der Eintragung des Eigentümers und des Bauberechtigten ist gem § 12 Abs 4 GUG auch deren Anschrift ersichtlich zu machen. Die Anschrift des Grundstückseigentümers wird va in verschiedenen Verwaltungsverfahren benötigt; so haben die Vermessungsämter die Anschrift des Grundstückseigentümers schon bisher im Grundstücksverzeichnis des Katasters ersichtlich gemacht. Auch für die Grundbuchsgerichte wird im Fall nachträglicher amtswegiger Eintragungen die Zustellung an den Eigentümer erleichtert. Mit dem § 12 Abs 4 GUG soll selbstverständlich keine Pflicht des Grundbuchsgerichts begründet werden, die Anschriften laufend zu überwachen. Ergibt sich jedoch bei späteren grundbücherlichen Amtshandlungen, dass sich die Anschrift geändert hat, ist dieser Umstand von Amts wegen ersichtlich zu machen. Auch steht es dem Eigentümer frei, die Ersichtlichmachung der Änderung seiner Anschrift - etwa unter Vorlage eines Meldezettels - zu beantragen.

 

Weder aus dem Gesetzeswortlaut noch aus dem dokumentierten Willen des Gesetzgebers ergibt sich eine Auslegung dahingehend, dass der Begriff „Anschrift“ in § 12 Abs 4 GUG mit dem Begriff „Wohnort“ gleichzusetzen wäre. Sinn und Zweck der mit dem GUG erstmals eingeführten Ersichtlichmachung der Anschrift im Grundbuch sollte vielmehr die Erleichterung von Zustellungen an den Eigentümer sein. Daraus ist zu schließen, dass die Ersichtlichmachung einer Anschrift, die gleichzeitig eine Abgabestelle iSd § 2 Z 4 ZustG darstellt (wie dies etwa bei der Betriebsstätte, dem Geschäftsraum oder der Kanzlei eines Wirtschaftstreuhänders der Fall ist), nach § 12 Abs 4 GUG zulässig sein soll.

 

§ 12 Abs 4 GUG bietet daher ungeachtet des unverändert gebliebenen Wortlauts des § 84 GBG die Möglichkeit, auch eine Anschrift des Eigentümers im Grundbuch ersichtlich zu machen, die nicht seine Wohnanschrift ist, wenn unter dieser Anschrift eine einwandfreie Zustellung an den Eigentümer möglich ist.