OGH: Zum Zubehör-Wohnungseigentum an einem Garagenvorplatz
Die Qualifikation von (nicht nach allen Seiten umbauten) Freiflächen als Bestandteil eines Wohnungseigentumsobjekts setzt voraus, dass dies nach der Verkehrsauffassung an der baulichen Abgeschlossenheit nichts ändert; Vorplätze zu im Wohnungseigentum befindlichen Garagen sind nicht deren Bestandteile
§ 2 WEG 2002, § 5 WEG 2002
GZ 5 Ob 141/16w, 04.05.2017
OGH: Die Wohnungseigentumstauglichkeit von Wohnungen und sonstigen selbständigen Räumlichkeiten erfordert die bauliche Abgeschlossenheit nach allen Seiten und ist ansonsten nach der Verkehrsauffassung zu beurteilen. Bestandteil des Wohnungseigentumsobjekts sind sie daher (nur) dann, wenn sie unmittelbar an das Wohnungseigentumsobjekt anschließen und aufgrund der baulichen Gegebenheiten deren ausschließliche Zuordnung zum Wohnungseigentumsobjekt klar erkennbar ist. Das ist typischerweise bei den an das Wohnungseigentumsobjekt unmittelbar angrenzenden Balkonen oder Terrassen der Fall, die auch die Gesetzesmaterialien ausdrücklich nicht als Zubehör-Wohnungseigentum behandeln, sondern als Teil der Wohnung.
Die Qualifikation von (nicht nach allen Seiten umbauten) Freiflächen als Bestandteil eines Wohnungseigentumsobjekts setzt voraus, dass dies nach der Verkehrsauffassung an dessen baulicher Abgeschlossenheit nichts ändert. Bestandteil des Wohnungseigentumsobjekts sind sie daher (nur) dann, wenn sie unmittelbar an das Wohnungseigentumsobjekt anschließen und aufgrund der baulichen Gegebenheiten deren ausschließliche Zuordnung zum Wohnungseigentumsobjekt klar erkennbar ist. Vorplätze zu im Wohnungseigentum befindlichen Garagen sind nicht deren Bestandteile.
Ist einer Garage unmittelbar angrenzend ein Vorplatz vorgelagert, über den die Garage durch das Garagentor befahren und begangen werden kann, ist dieser Vorplatz nach der Rsp des OGH mit der Garage iSd § 2 Abs 3 Satz 1 WEG baulich verbunden und daher kein tauglicher Gegenstand von Zubehör-Wohnungseigentum. Die Eintragung eines solchen baulichen verbundenen Teils als Zubehör ist unzulässig.