OGH: Zur Frist für die Anrufung des Gerichts bei Berichtigung des Bescheides der Schlichtungsstelle
Die Judikaturgrundsätze zu § 419 ZPO sind auf die Berichtigung der Sachentscheidung der Schlichtungsstelle iSd § 39 Abs 1 MRG und den Lauf der Frist nach § 40 Abs 1 MRG anzuwenden
§ 39 MRG, § 40 MRG, § 419 ZPO, 62 AVG
GZ 5 Ob 57/17v, 23.05.2017
OGH: Gem § 40 Abs 1 MRG kann die Partei, die sich mit der Entscheidung der Gemeinde nicht zufrieden gibt, die Sache innerhalb von 4 Wochen ab Zustellung der Entscheidung bei Gericht anhängig machen. Durch die Anrufung des Gerichts tritt die Entscheidung der Gemeinde außer Kraft. Sie tritt jedoch wieder in Kraft, wenn der Antrag auf Entscheidung des Gerichts zurückgezogen wird. Mangels (rechtzeitiger) Anrufung des Gerichts erwächst die Entscheidung der Schlichtungsstelle somit in Rechtskraft.
§ 62 Abs 4 AVG regelt die Berichtigung von Bescheiden der Verwaltungsbehörde. Danach kann die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen. Im Fall der Berichtigung ist die Frist zur Erhebung eines Rechtsmittels gegen den ursprünglichen Bescheid nur dann von der Erlassung des Berichtigungsbescheids an neu zu berechnen, wenn erst in der berichtigten Fassung ein Eingriff in die Rechte der Partei bzw dessen Ausmaß zum Ausdruck kommt; abzustellen ist darauf, ob eine an sich zulässige Berichtigung den Bescheidinhalt veränderte; werden lediglich klar erkennbare Schreibfehler richtig gestellt oder eine Auslassung behoben, hat dies keinen Einfluss auf den Lauf der Rechtsmittelfrist im Verwaltungsverfahren.
Auch im Fall der Berichtigung einer gerichtlichen Entscheidung (§ 419 ZPO) beginnen die Rechtsmittelfristen zwar grundsätzlich erst mit Zustellung der berichtigten Ausfertigung. Das gilt aber dann nicht, wenn der Rechtsmittelwerber auch ohne Berichtigung über den wirklichen Inhalt der Entscheidung nicht in Zweifel sein konnte. Diese Judikaturgrundsätze sind auch auf die Berichtigung der Sachentscheidung der Gemeinde iSd § 39 Abs 1 MRG und den Lauf der Frist nach § 40 Abs 1 MRG anzuwenden; grundsätzlich führt die Berichtigung der Sachentscheidung zwar zu einer anderslautenden Entscheidung. Werden allerdings nur unwesentliche Punkte oder den Inhalt der Entscheidung nicht verändernde Stellen im Spruch oder in der Begründung berichtigt, wird eine bereits verstrichene Frist zur Anrufung des Gerichts nicht neuerlich eröffnet. Nur im Fall der Veränderung des Inhalts der Sachentscheidung steht dem dadurch Beschwerten die Anrufung des Gerichts innerhalb der durch Zustellung der Berichtigung neu ausgelösten vierwöchigen Frist des § 40 Abs 1 MRG offen.