10.07.2017 Fremdenrecht

VwGH: Anerkennung als Flüchtling nach dem AsylG 2005 (iZm zum christlichen Glauben konvertierten Muslimen)

Nach der hg Rsp zur Frage einer drohenden Verfolgung von zum christlichen Glauben konvertierten Muslimen ist maßgeblich, ob der Asylwerber bei weiterer Ausführung seines behaupteten inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsse, aus diesem Grund mit einer die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktion belegt zu werden


Schlagworte: Antrag auf internationalen Schutz, Konversion zum Christentum, Muslime
Gesetze:

 

§ 3 AsylG 2005

 

GZ Ra 2016/20/0022, 18.05.2017

 

VwGH: Das BVwG stellte fest, dass der Revisionswerber Christ ist und aus Bagdad stammt, es legte seiner Entscheidung eine erfolgte Konversion zugrunde.

 

Das angefochtene Erkenntnis lässt jedoch fallbezogen ausreichend konkrete und widerspruchsfreie Feststellungen zur möglichen Verfolgung von Christen generell sowie von zum christlichen Glauben konvertierten Muslimen im Besonderen vermissen. Unter anderem trifft das BVwG etwa bloß allgemein gehaltene Feststellungen zur Herkunftsregion des Revisionswerbers in Bagdad, die weder Informationen zur Situation von Konvertiten enthalten, noch lassen sich der angefochtenen Entscheidung Feststellungen zur Apostasie entnehmen. Die im Rahmen der Beweiswürdigung getätigte Ausführung des BVwG, eine Konversion sei im Irak straflos, blieb ohne Quellenangabe und ersetzt nicht die gegenständlich gebotene eindeutige Sachverhaltsfeststellung über die Lage von vom Islam abgefallenen Muslimen in der Herkunftsregion des Revisionswerbers. Auch sind die Feststellungen zur Lage der Christen in Bagdad nicht ausreichend klar, werden doch ein das christliche Kernland im Irak betreffender Vorstoß von ISIS im Sommer 2014, der zur Flucht zehntausender Christen in die Region Kurdistan-Irak führte und den Zentralirak für diese Gruppe als inländische Fluchtalternative ausschloss, festgestellt und an anderer Stelle des Sachverhalts festgehalten, dass Christen in Bagdad ein relativ normales Leben führen könnten. Folglich entziehen sich die Überprüfung der widersprüchlichen Feststellungen und die rechtliche Beurteilung der Konversion oder Apostasie einer nachprüfenden Kontrolle durch den VwGH.

 

Das BVwG wird daher im fortgesetzten Verfahren eindeutige und konkrete Feststellungen zum maßgebenden Sachverhalt zu treffen, die (weiteren) Ermittlungsergebnisse zu würdigen und zu beurteilen haben, ob dem Revisionswerber in Bagdad mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aufgrund seiner Konversion zum Christentum und einer Apostasie eine asylrelevante Verfolgung droht.