OGH: Zum Kündigungsgrund des unleidlichen Verhaltens nach § 30 Abs 2 Z 3 zweiter Fall MRG
Die Beklagte ist gegenüber dem Nachbarskind bereits mehrfach gewalttätig geworden und hat dieses auch verletzt; die Feindseligkeiten der Beklagten drücken sich zusätzlich in Beschimpfungen und Beleidigungen gegenüber der Familie des Mädchens aus; die inkriminierten Verhaltensweisen gehen von der Beklagten aus; soweit sie sich damit zu rechtfertigen versucht, dass sie bloß auf die verbale Verspottung ihres kranken Sohnes reagiert habe, ignoriert sie, dass ihr Fehlverhalten in ihrer negativen Einstellung gegenüber der zugewanderten Nachbarfamilie begründet ist; davon, dass das aggressive Verhalten der Beklagten eine im Wohnhaus übliche Umgangsform darstelle, kann ebenfalls keine Rede sein
§ 30 MRG
GZ 8 Ob 33/17m, 30.05.2017
OGH: Eine Kündigung wegen unleidlichen Verhaltens setzt eine Störung des friedlichen Zusammenlebens voraus, die durch längere Zeit fortgesetzt wird oder sich in häufigen Wiederholungen äußert und überdies nach ihrer Art das bei den besonderen Verhältnissen des einzelnen Falls erfahrungsgemäß geduldete Ausmaß übersteigt. Auch einmalige Vorfälle können diesen Kündigungsgrund verwirklichen, wenn sie schwerwiegend sind; Gleiches gilt für mehrere, an sich geringfügige Vorfälle. Der Mieter verantwortet dabei auch das Verhalten anderer Personen, die mit seinem Willen den Mietgegenstand benützen. Der in Rede stehende Kündigungsgrund schützt das wichtige Interesse des Vermieters, in seinem Haus Ruhe und Ordnung zu halten.
Der Frage, ob ein konkretes Verhalten des Mieters oder seiner Mitbewohner als unleidlich zu qualifizieren ist, kommt im Allgemeinen keine erhebliche Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO zu.
Die Vorinstanzen sind bei ihrer Beurteilung des Vorliegens eines unleidlichen Verhaltens von den zutreffenden Rechtsgrundsätzen ausgegangen. Auch in der Anwendung dieser Grundsätze ist ihnen kein Rechtsirrtum unterlaufen.
Die Beklagte geht in der außerordentlichen Revision nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. Es kann weder von einem einmaligen Fehlverhalten noch von nur geringfügigen Folgen die Rede sein. Die Beklagte ist gegenüber dem Nachbarskind bereits mehrfach gewalttätig geworden und hat dieses auch verletzt. Die Feindseligkeiten der Beklagten drücken sich zusätzlich in Beschimpfungen und Beleidigungen gegenüber der Familie des Mädchens aus. Die inkriminierten Verhaltensweisen gehen von der Beklagten aus. Soweit sie sich damit zu rechtfertigen versucht, dass sie bloß auf die verbale Verspottung ihres kranken Sohnes reagiert habe, ignoriert sie, dass ihr Fehlverhalten in ihrer negativen Einstellung gegenüber der zugewanderten Nachbarfamilie begründet ist. Davon, dass das aggressive Verhalten der Beklagten eine im Wohnhaus übliche Umgangsform darstelle, kann ebenfalls keine Rede sein.
Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt ist die Entscheidung der Vorinstanzen in jedem Fall vertretbar.