OGH: Zur Verpflichtung der Bank, dem Kreditnehmer „Negativzinsen“ auszuzahlen
Einem Verbraucherkreditvertrag kann kein Inhalt unterstellt werden, nach dem die Bank als Kreditgeberin für die Zurverfügungstellung von Kapital dem Kreditnehmer ein Entgelt zu entrichten hätte
§ 988 ABGB, § 914 ABGB, § 6 KSchG
GZ 1 Ob 4/17w, 26.04.2017
OGH: Der entgeltliche Darlehensvertrag über Geld heißt Kreditvertrag (§ 988 ABGB). Mit dem Begriff Kreditvertrag wird ein Konsensualvertrag bezeichnet, bei dem die Willenserklärungen der Parteien darauf gerichtet sind, dass Geld gegen Rückzahlung zu vereinbarten Konditionen übergeben wird.
Die Parteien eines (Verbraucher-)kreditvertrags sind sich regelmäßig darüber einig, dass der Kreditnehmer als Gegenleistung für die Zurverfügungstellung der Kreditvaluta (laufend) Zinszahlungen zu leisten hat. In keinem Fall rechnet ein Kreditnehmer - gemessen am Maßstab eines redlichen Erklärungsempfängers - bei Vertragsabschluss damit, zu irgendeinem Zeitpunkt während der Kreditlaufzeit Zahlungen vom Kreditgeber zu erhalten. Ebensowenig ist der Kreditgeber zu irgendeiner Zeit gewillt, irgendwelche Zahlungen an den Kreditgeber zu leisten.
Es besteht daher insofern beim Kreditvertrag allgemein ein übereinstimmender Parteiwille über Vertragsgegenstand und Vertragsinhalt, der eine - irreführend als „Negativzinsen“ bezeichnete - Zahlungsverpflichtung der kreditgebenden Bank an den Kreditnehmer ausschließt. Dieser übereinstimmende Parteiwille geht als natürlicher Konsens einer jeden Auslegung vor. Einem Verbraucherkreditvertrag kann daher kein Inhalt unterstellt werden, nach dem die Bank als Kreditgeberin für die Zurverfügungstellung von Kapital dem Kreditnehmer ein Entgelt zu entrichten hätte.
Dieses am übereinstimmenden Parteiwillen orientiertes Verständnis des zwischen dem Kunden und der Bank abgeschlossenen Kreditvertrags verletzt auch nicht den Schutzzweck des § 6 Abs 1 Z 5 KSchG. Diese Bestimmung erfasst schon ihrem Wortlaut nach nur Entgelt, das der Verbraucher dem Unternehmer zu zahlen hat, nicht jedoch Zahlungen des Unternehmers an den Verbraucher.