27.06.2017 Zivilrecht

OGH: Bestellung eines Kollisionskurators für Betroffenen

Wenn es um die Bestellung eines Kollisionskurators geht, der den Betroffenen in einem Verfahren gegen den Sachwalter vertreten soll, ist der Betroffene selbst zur Stellung der erforderlichen Anträge und zur Rechtsmittelerhebung legitimiert


Schlagworte: Sachwalterschaft, Bestellung eines Kollisionskurators für Betroffenen, Zustellung, Anträge, Rechtsmittel, Legitimation
Gesetze:

 

§§ 268 ff ABGB, §§ 116 f ZPO, § 271 ABGB

 

GZ 4 Ob 52/17a, 28.03.2017

 

OGH: Beim Beschluss über die Bestellung wie auch über die Enthebung eines Kurators handelt es sich um einen rechtsgestaltenden Beschluss, der ohne Zustellung nicht Wirksamkeit erlangen kann. Solange der Kuratorbestellungsbeschluss mangels ordnungsgemäßer Zustellung nicht wirksam geworden ist, kann der Kurator nicht rechtswirksam tätig werden.

 

Die Bestellung der Kollisionskuratorin für den Betroffenen hätte im vorliegenden Fall zur Wirksamkeit die Zustellung des Bestellungsbeschlusses auch an den Betroffenen erfordert. Diesem kommt nämlich im Sachwalterschaftsbetreuungsverfahren (also im Verfahren nach rechtskräftiger Sachwalterbestellung) Verfahrensfähigkeit zu. Zu 2 Ob 41/07d sprach der OGH auch bereits ausdrücklich aus, dass dann, wenn es um die Bestellung eines Kollisionskurators geht, der den Betroffenen in einem Verfahren gegen den Sachwalter vertreten soll, der Betroffene selbst zur Stellung der erforderlichen Anträge und zur Rechtsmittelerhebung legitimiert ist.

 

Die seinerzeitige Kollisionskuratorin konnte den Betroffenen bei Abschluss des Erbteilungsübereinkommens daher nicht wirksam vertreten. Eine nachträgliche Heilung dieses Mangels durch Genehmigung der nunmehr bestellten Kollisionskuratorin, die inzwischen auch die Sachwalterin des Betroffenen ist, kommt nicht in Betracht, weil sich diese ausdrücklich gegen das Erbteilungsübereinkommen und seine pflegschaftsgerichtliche Genehmigung ausgesprochen hat bzw diese bekämpft.