27.06.2017 Zivilrecht

OGH: Zur Inkassozession

Der Beginn des Laufes der Verjährung wird durch die Zession nicht verändert


Schlagworte: Werkvertrag, Gewährleistung, Schadenersatzrecht, Abtretung, Inkassozession, Abtretung, Titel, Auftrag, Treuhand, Verjährung
Gesetze:

 

§ 1392 ABGB, § 1394 ABGB, § 1489 ABGB, § 932 ABGB, § 1167 ABGB

 

GZ 7 Ob 12/17s, 17.05.2017

 

Die Klägerin war als „Baubeauftragte“ ua auch „zur Abwicklung sämtlicher Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche verpflichtet“, die Werkbestellerin trat diese Ansprüche „zum Inkasso“ an sie ab.

 

OGH: Die Inkassozession ist eine Zession, bei der der Zessionar Gläubiger wird, aber verpflichtet ist, die eingehobene Leistung an den Zedenten abzuführen. Im Regelfall liegt die Übertragung eines Vollrechts unter obligatorischen Beschränkungen, somit eine Art Treuhand, nämlich eine uneigennützige Treuhand vor.

 

Durch eine Zession darf die Rechtsstellung des Schuldners nicht verschlechtert werden. Der Anspruch bleibt immer derselbe - desgleichen auch die dazugehörenden Verjährungsfristen. Daher wird der Beginn des Laufes der Verjährung durch die Zession nicht verändert.