OGH: Zum Rechnungslegungsanspruch bei Auflösung einer GesBR
Auf die Rechnungslegung kann - auch konkludent - verzichtet werden
§ 1198 ABGB, § 1200 ABGB, § 863 ABGB, § 1444 ABGB
GZ 5 Ob 32/17t, 04.05.2017
OGH: Bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts bringt die durch die Aufkündigung bewirkte Auflösung das Ende der Gesellschaft mit sich. Es gibt keine Liquidation, es entfällt auch der Begriff der Abwicklungsgesellschaft mit den sich daraus ergebenden rechtlichen Folgerungen. Wenn ein ehemaliger Gesellschafter ohne Mitwirkung und Zustimmung der anderen Gesellschafter das Unternehmen weiterführt, so geschieht dies nicht mehr auf gemeinsame Rechnung und zum gemeinsamen Nutzen, sondern er führt es für eigene Rechnung und - soweit er dabei das im Miteigentum oder Alleineigentum der anderen stehende Gesellschaftsvermögen verwendet - als Geschäftsführer ohne Auftrag.
Anspruchsgrundlage für den Rechnungslegungsanspruch bis zur Auflösung der Gesellschaft ist hier § 1198 ABGB (idF vor dem GesbR-Reformgesetz 2014). Die Rechnungslegungspflicht wird durch die Auflösung der Gesellschaft allein nicht berührt und die Vorlage einer Bilanz allein genügt im Allgemeinen nicht zur Rechnungslegung. Allerdings kann iSd § 1200 ABGB aF auf Rechnungslegung - auch konkludent - verzichtet werden (vorliegend durch einvernehmliche Erstellung einer Schlussbilanz, in der die Summe der Aktiva und der Passiva mit jeweils Null bewertet wurde).
Ob die Teilungsvereinbarung hier als Verzicht auf Rechnungslegung zu werten ist, kann dahingestellt bleiben, weil der (Schluss-)Rechnungslegungsanspruch des Mitgesellschafters keinesfalls „Einnahmen und Ausgaben von Projekten erfassen konnte, die erst lange nach Auflösung der Gesellschaft geplant und ausgeführt wurden.